MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: Einbeziehung von AGB durch Verlinkung

Die gut sichtbare und mit „AGB“ bezeichnete Verlinkung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Bestellseite eines Anbieters reicht aus, um diese in den zu schließenden Vertrag einzubeziehen. Dies hat der BGH durch das jetzt veröffentlichte Urteil vom 14.06.2006 (Az: I ZR 75/03) erstmalig entschieden.

Im Streitfall erteilte der Kläger der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt, per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu dem Empfänger zu befördern. Die Beklagte besaß eine Internetseite, auf der sich Felder befanden, die für die Erteilung des Versandauftrags ausgefüllt werden mussten. Dabei konnten durch Anklicken des unterstrichenen Worts „AGB’s“ die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und ausgedruckt werden.

Nach Auffassung des BGH hat die Beklagte dem Kläger dadurch dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken des unterstrichenen Wortes „AGB’s“ auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten, die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG bzw. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB ). Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehörten zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnten daher davon ausgehen , dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genüge es demnach, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.  

  

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