BGH: Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern unzulässig
Nach dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.07.200 – Az. I ZR 219/05) können auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
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