MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Untreue bestätigt

Der Angeklagte, Erster Bürgermeister der Stadt Schrobenhausen, ist vom Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 4. Juli 2005 der Untreue in zwei Fällen schuldig befunden worden. Von einem weiteren Vorwurf der Untreue hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts errichtete der örtliche Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes im Jahr 2001/2002 in Schrobenhausen eine Fahrzeughalle. Nach einem – dem Angeklagten bekannten – Beschluss des Finanz- und Personalausschusses des Stadtrates Schrobenhausen wollte die Stadt von den Gesamtkosten des Bauvorhabens den Erschließungskostenanteil von rund 108.000,– DM tragen; eine weitergehende Subventionierung hatte der Ausschuss abgelehnt. Im Sommer 2002 standen auf dem Gelände der Fahrzeughalle noch Befestigungs- und Asphaltierungsarbeiten aus. Obwohl diese Arbeiten nur zu einem geringen Teil der Erschließung des Grundstückes dienten, teilte der Angeklagte dem Bayerischen Roten Kreuz mit, dass die Stadt Schrobenhausen sie vollständig übernehmen werde, und beauftragte im Namen der Stadt ein Bauunternehmen mit ihrer Durchführung. Von den hierfür seitens der Stadt gezahlten 21.624,33 € entfiel der überwiegende Anteil, nämlich 16.213,98 €, nicht auf Erschließungskosten.

Der Angeklagte war kraft seines Amtes als Erster Bürgermeister zugleich Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die in Schrobenhausen ein Altenheim betreibt. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm er im Mai 2003 an einer privaten Geburtstagsfeier des Leiters des Altenheimes teil und veranlasste, dass die Bewirtungskosten in Höhe von 307,– € der Stadt Schrobenhausen in Rechnung gestellt wurden. Nachdem der Kämmerer der Stadt sich der Weisung des Angeklagten widersetzt hatte, den Betrag auszuzahlen, erteilte der Angeklagte als Stiftungsvorstand Auszahlungsanordnungen, denen zufolge die Bewirtungskosten aus Mitteln der Stiftung beglichen wurden.

Das Landgericht hat den – aufgrund des Strafverfahrens vom Dienst suspendierten – Angeklagten wegen der ersten, das Bauvorhaben betreffenden Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Wegen der zu Lasten der Stiftung begangenen Tat hat das Landgericht eine Geldstrafe verhängt; hieraus und aus einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung hat es eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet. Auch die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen.

Beschluss vom 25. April 2006 – 1 StR 539/05

LG Ingolstadt – Entscheidung vom 4. Juli 2005 – 1 KLs 20 Js 15438/03

Es folgt der Beschluss im Volltext:

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 539/05
Vom

25. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 4. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die von dem Angeklagten veranlassten Leistungen zugunsten des BRK waren pflichtwidrig im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchstatbestand oder, wie vom Landgericht angenommen, nach dem Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist, was davon abhängt, ob der Angeklagte als Bürgermeister mit Vertretungsmacht für die Gemeinde handelte. Inwieweit die Kompetenzregelungen der Art. 29, 30 Abs. 2, 36 und 37 BayGO zivilrechtlich zu Lasten Dritter gelten und mithin zu einer Einschränkung der Vertretungsmacht führen, ist umstritten (vgl. die Nachweise in Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern 36. Lfg. Art. 38 GO Anm. 2.1; offen gelassen in BGH NJW 1980, 115).

Der Senat braucht die Frage hier nicht zu entscheiden, da die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchstatbestandes und die Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchstatbestandes vorliegend übereinstimmen (vgl. BGHSt 47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540; NJW 2006, 453, 454). Hinsichtlich des Schuldumfangs sind sie hier gleich zu bewerten. Als Bürgermeister der Stadt S. war der Angeklagte jedenfalls verpflichtet, deren Vermögensinteressen im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB eigenverantwortlich zu betreuen (vgl. BGH NStZ 2003, 540, 541; NStZ-RR 2005, 83, 84; BayObLG JR 1989, 299, 300).
Falls der Angeklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte, wäre infolge seiner Zahlungsanweisungen kein Darlehensvertrag zwischen der Stadt S. und der Firma B. GmbH zustande gekommen. Dies hindert aber die Annahme eines Vermögensnachteils nicht, sodass auch in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob die Zuständigkeitsregelungen in der BayGO die Vertretungsmacht des Bürgermeisters einschränken.

Eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ist nämlich bereits darin zu sehen, dass die Stadt S. einem ganz erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, von der Firma B. GmbH auf Rückzahlung des angewiesenen Gesamtbetrages in Anspruch genommen zu werden, ohne ihrerseits den Betrag vom BRK zurückzuerhalten (vgl. BGHSt 44, 376, 385 f.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Tatsachen, die eine Prozessführung ermöglichen, nicht offenkundig sind.
Nack Kolz Hebenstreit, Elf Graf

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