MICHAEL Rechtsanwaelte

Bundeskartellamt untersagt Lottogesellschaften wettbewerbswidriges Verhalten

Das Bundeskartellamt hat den regionalen Lottogesellschaften sowie dem Lotto- und Totoblock verschiedene Verstöße gegen das deutsche und europäische Kartellrecht untersagt. Es hat im Einzelnen verboten,

  • gewerbliche Spielvermittler am Aufbau von stationären Vermittlungsstellen für Lotterien z.B. in Supermärkten und Tankstellen zu hindern,
  • eine räumliche Marktaufteilung zwischen den 16 deutschen Lottogesellschaften vorzunehmen und
  • die von den gewerblichen Spielevermittlern eingenommenen Spieleinsätze mit dem Ziel zu erfassen, die Spieleinsätze unter den Bundesländern wettbewerbsneutral aufzuteilen.

Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist sofort vollziehbar.
Das Bundeskartellamt befasst sich nicht mit der äußeren Rechtfertigung des staatlichen Wett- und Lotteriemonopols gegenüber privaten Anbietern wie z.B. Bwin. In den Untersuchungen des Amtes geht es ausschließlich um die Vermittlung und den Vertrieb der „staatlichen“ Produkte der Lottogesellschaften und die räumliche Marktaufteilung dieser Lottogesellschaften.
Das Bundeskartellamt wendet sich in seiner Entscheidung zunächst gegen das Verhalten der Lottogesellschaften gegenüber den sog. „gewerblichen Spielevermittlern“. Diese gewerblichen Spielevermittler wie Faber, Tipp24 oder Jaxx vermitteln Lottospieler gegen Provision an die Lottogesellschaften, schließen jedoch selbst keine Spielverträge mit den Verbrauchern ab. Die Spielevermittler hatten sich zunächst auf die Anwerbung von Kunden im Internet, per Post und per Telefon beschränkt und wollen nun auch stationäre Annahmestellen z.B. in Supermärkten und Tankstellen aufbauen. Die Lottogesellschaften haben vereinbart, keine Spieleinsätze anzunehmen, die gewerbliche Spielevermittler im Wege dieser stationäre Vermittlung erzielen. Der Beschluss des Bundeskartellamts untersagt den Lottogesellschaften diesen Boykott. Das Verhalten der Lottogesellschaften stellt nach deutschen und europäischem Recht eine wettbewerbsbeschränkende Absprache, eine verbotene Aufforderung sowie den Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung dar. Kartellamtspräsident Böge: „Der Lotteriestaatsvertrag lässt die gewerbliche Vermittlung der staatlichen Lotterieangebote durch Private ausdrücklich zu, ohne bestimmte Vermittlungswege vorzuschreiben oder auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, warum Lotterien über Internet, Post oder Telefon angeboten werden dürfen, die Vermittlung über stationäre Vermittlungsstellen aber unzulässig sein sollte.“
Weiterhin hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften eine Regelung untersagt, wonach sie ihre Tätigkeit absprachegemäß auf ihr jeweiliges Heimat-Bundesland beschränken. Diese räumliche Marktaufteilung verstößt ebenfalls gegen deutsches und europäisches Recht und war deswegen zu untersagen. Präsident Böge: „Die Regelung im Blockvertrag stellt eine klassische Gebietsaufteilung zwischen den Lottogesellschaften dar und ist wie eine Preisabsprache eine besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung. Durch die Entscheidung des Bundeskartellamts wird der Wettbewerb der Lottogesellschaften untereinander belebt. Diese Wettbewerbsöffnung kommt dem Verbraucher zu Gute, da er künftig zwischen dem oft differierendem Angebot aller Lottogesellschaften auswählen kann.“
Schließlich hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften ein umfassendes Informationssystem untersagt, nach dem die Bundesländer im einzelnen über die Einnahmen der gewerblichen Spielevermittlung mit dem Ziel informiert werden, die Einnahmen wettbewerbsneutral entsprechend dem Umfang der sonstigen Einnahmen zu verteilen. Hierdurch kommen die Spieleinsätze letztlich dem Bundesland zugute, aus dem der Spieler stammt. Der Anreiz für die Lottogesellschaften bundeslandübergreifende Lotterieverträge mit Verbraucher zu schließen, wird dadurch begrenzt und die räumliche Marktaufteilung zwischen den Lottogesellschaften verfestigt.
Die Entscheidung ist auf den Seiten des Bundeskartellamtes im Internet abrufbar.
Gegen den Beschluss des Bundeskartellamts kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden.

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