MICHAEL Rechtsanwaelte

BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluss wegen Verfahrensverzögerung

Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsbeschwerden, mit denen sich vier Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Fortdauer ihrer Untersuchungshaft zur Wehr gesetzt haben, stattgegeben. Im Strafverfahren gegen die Beschwerdefüher war es zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung gekommen, weil zwei Richter wegen Befangenheit abgelehnt wurden. Das Bundesverfassungsgericht stellte nun durch Beschluss vom 20.10.2006 (Az.: 2 BvR 1742/06; 2 BvR 1809/06; 2 BvR 1848/06; 2 BvR 1862/06) fest, dass der Umstand der Verfahrensverzögerung sowie die näheren Hintergründe des Befangenheitsvorwurfs bei der Beschlussfassung der Haftfortdauer nicht hinreichend gewürdigt worden seien.

Die vier Beschwerdeführer befinden sich wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln seit November 2004 bzw. seit April 2005 in Untersuchungshaft. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen die insgesamt zwölf Beschuldigten Anklage erhoben hatte, fand die Hauptverhandlung vor dem Landgericht zunächst von März bis Mai 2006 statt. Im Juni 2006 setzte das Landgericht die Hauptverhandlung aus, nachdem zwei Richter der Strafkammer erfolgreich wegen des Vorwurfs der Befangenheit abgelehnt worden waren. Das Präsidium des Landgerichts löste in der Folgezeit die für das Verfahren gegen die Beschwerdeführer zuständige Strafkammer auf und wies das Verfahren einer anderen Strafkammer zu. Die neuen Hauptverhandlungstermine sind für die Monate Oktober 2006 bis Februar 2007 vorgesehen. Im Rahmen der Haftprüfung nach § 121 Abs. 1 StPO ordnete das Kammergericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Wichtige Gründe hätten ein Urteil noch nicht zugelassen.

Die gegen den Haftfortdauerbeschluss gerichteten Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass der Beschluss des Kammergerichts die Beschwerdeführer in ihrem Freiheitsgrundrecht verletze, da dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die Sache wurde zu erneuter Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßnahme erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme eines wichtigen Grundes nicht.

Das Kammergericht hat ausgeführt, dass sich das Verfahren wegen der Notwendigkeit der erneuten Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der bisherigen Terminierung voraussichtlich um mehr als sechs Monate verlängern werde. Dabei hat das Kammergericht zutreffend festgestellt, dass diese erhebliche Verfahrensverzögerung vermeidbar und dem Staat zuzurechnen sei. Soweit das Kammergericht jedoch von einem als eher leicht zu bewertenden Fehlverhalten der beiden für befangen erklärten Richter ausgeht und annimmt, dass dieses neben dem Erfordernis der Einarbeitung der nunmehr zuständigen Strafkammer in den umfangreichen Verfahrensstoff gleichwohl noch die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertige, erweist sich dies als nicht haltbar. Mit der Vornahme einer Verschuldensprüfung im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO stellt sich das Kammergericht in Widerspruch zu seiner eigenen Prämisse, die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht, wonach es für die Zurechnung der Verfahrensverzögerung zu der Sphäre des Staates nicht auf ein Verschulden ankommt. Ob bereits jede dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO spricht, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann eine erhebliche objektive Pflichtwidrigkeit eines Gerichtes nicht als wichtiger Grund angesehen werden. So liegt der Fall hier. Die Annahme des Kammergerichts, es liege in Bezug auf die Befangenheit der Berufsrichter, die letztlich zur Aussetzung der Hauptverhandlung führte, nur ein leichter Verfahrensfehler vor, wird von Art und Umfang der getroffenen Feststellungen nicht getragen.

In tatsächlicher Hinsicht schöpft das Kammergericht nicht den Inhalt des Beschlusses des Landgerichts Berlin aus, mit dem die Ablehnungsgesuche gegen die beiden Berufsrichter für begründet erklärt wurden. Das Landgericht hat nur einen Mindesttatbestand festgestellt, der bereits einen Befangenheitsgrund trägt. Ausweislich der Gründe gehen jedoch die anwaltlichen Versicherungen in ihrem Vorwurf, die Richter hätten einen unzulässigen Druck auf zwei Angeklagte zur Herbeiführung einer Verfahrensabsprache ausgeübt, noch weiter. Hinzukommt, dass in diese Richtung auch eine eidesstattliche Versicherung eines Stationsreferendars weist. Eine Aufklärung der diesbezüglichen Vorgänge ist lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unterblieben. Vor diesem Hintergrund aber kann auf der Ebene der Prüfung des Grades der Vorwerfbarkeit des Verfahrensverstoßes nicht schlicht auf das festgestellte Minimum der Vorgänge, die bereits zu einer Besorgnis der Befangenheit führe, zurückgegriffen werden. Vielmehr hätte dann in eine umfassende Bewertung der Gesamtlage eingetreten werden müssen.

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