MICHAEL Rechtsanwaelte

BVerwG: Keine privaten Sportwetten in Bayern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein im Jahre 2002 erlassenes Verbot bestätigt, mit dem einem Wettbüro die Vermittlung von Sportwetten an in Bayern nicht erlaubte Wettunternehmen untersagt wurde. Eine vor dem 3. Oktober 1990 von einem Hoheitsträger in der damaligen DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.

BVerwG 6 C 19.06 – Urteil vom 21. Juni 2006

ODDS-Vermittlungs-GmbH – RA Zirngibl & Partner, Berlin – ./. Stadt Nürnberg

Die Klägerin meldete in Bayern die Aufnahme eines Gewerbes u.a. mit den Tätigkeiten Sportinformationsdienst, Fachberatung für Lotto und Toto, Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Tippgemeinschaften für Lotto und Toto und staatlich genehmigter Oddsetveranstalter an. Nachdem bekannt geworden war, dass die Klägerin für die Sportwetten GmbH Gera Sportwetten vermittelte, die derartige Veranstaltungen auf der Grundlage einer von einer Behörde der seinerzeitigen DDR erteilten Gewerbeerlaubnis durchführt, verbot die Gewerbeaufsichtsbehörde die Vermittlung von Sportwetten an in Bayern nicht erlaubte Wettunternehmen, insbesondere an die Firma Sportwetten GmbH Gera. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren werden u. a. die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – sowie die Bedeutung einer nach dem Recht der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis zu prüfen sein.

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