Die Unterhaltspflicht im „Wechselmodell“
Auch das traditionelle Bild von einer getrennt lebenden Familie mit Kindern hat sich in den letzten Jahren zunehmend gewandelt. Die Mütter waren zumeist gehalten, ihre berufliche Arbeitszeit wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes herunterzufahren, wobei es bei diesem Zustand dann häufig auch nach der Trennung verblieb.
Der Schwerpunkt der Kindesbetreuung liegt so bei einem Elternteil, der seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung des Kindes erfüllt, während der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist.
Aufgrund der zunehmenden Betreuungsmöglichkeiten auch bereits für Kleinkinder erlebt dieses klassische und immer noch vorherrschende Betreuungsmodell ernsthafte Konkurrenz durch das sogenannte Wechselmodell, bei welchem bei keinem Elternteil ein Betreuungsschwerpunkt liegt und sich beide Eltern die Betreuung des Kindes paritätisch aufteilen. Das Kind wechselt meist in einem wöchentlichen Rhythmus in den jeweiligen Haushalt des anderen Elternteils.
Doch wie sieht es hier mit der Zahlung von Kindesunterhalt aus? Beiden Eltern erwachsen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Teilhabe am Gemeinschaftsleben. Man könnte sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass beide Eltern diejenigen Kosten zu tragen haben, die in ihre jeweilige Betreuungszeit fallen und ein Barunterhalt somit entbehrlich sei.
Mit dieser Ansicht verteidigte sich ein Vater, der innerhalb eines gelebten Wechselmodells auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen wurde.
Zu Recht wies der Bundesgerichtshof diese Argumentation jüngst zurück (BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15) und stellte zutreffend fest, dass durch die wechselseitig geleistete Betreuung nur eine teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gegeben sei und beide Elternteile im Falle eines Wechselmodells darüber hinaus zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sind.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist sicherlich zuzustimmen, da andernfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre und demgegenüber der sächliche Bedarf (Beiträge zu Mitgliedschaften/Vereinen, Kosten für Kleidung, Schulbedarf, etc.) offenbliebe.
Zur Ermittlung des geschuldeten Unterhaltes wird das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen beider Eltern zusammengerechnet und um die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten erhöht (höhere Fahrtkosten, doppelte Ausstattung von Kinderzimmern, etc.). Der von jedem Elternteil geschuldete Barunterhalt gewichtet sich dann anhand der jeweiligen Einkommensverhältnisse.
Wenn Sie Fragen zum Wechselmodell haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marius Mell als Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Verfügung.
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