Erfolg in Sachen DPM-Presse- und Medienverlag
MICHAEL Rechtsanwälte und Notare können einen weiteren Erfolg in einem Klageverfahren gegen einen Adressbuchverlag vermelden. Der DPM-Presse und Medienverlag mit Sitz in Wiesbaden hat einen unserer Mandanten am Amtsgericht Laufen auf Zahlung von Eintragungsgebühren in Anspruch genommen. Die Klage hat das Amtsgericht Laufen durch Urteil vom 07.11.2008 (Az. 1 C 0348/06) erfreulicher Weise abgewiesen. Damit hat sich das Amtsgericht Laufen den Entscheidungen des Amtsgerichts Wiesbaden (Urteil vom 25.9.2008, Az. 92 C 5103/06 -22-), des Landgerichts Köln (Urteil vom 26.09.2007, Az. 9 S 139/07) und des Amtsgerichts Bochum (Urteil vom 30.01.2007, Az. 63 C 472/06) angeschlossen, welche Klagen des DPM-Presse und Medienverlages in der Vergangenheit bereits abgewiesen haben.
Der DPM-Presse und Medienverlag hat in der Vergangenheit zahlreiche Eintragungsangebote für ein sog. „Deutsches Gewerbeverzeichnis“ versandt. Das Amtsgericht Laufen hat nun entschieden, dass durch Unterzeichnung dieses Eintragungsangebotes kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Denn aus dem Formular des DPM-Presse und Medienverlages ergebe sich schon nicht konkret bestimmbar, zu welchen Leistungen der DPM-Presse und Medienverlag verpflichtet sein soll. Aus dem Angebotsschreiben gehe für den objektiven Betrachter in keiner Weise hervor, ob es sich um ein Gewerbeverzeichnis im Druckmedium oder im Internet handele. Ebenso ergebe sich schon nicht der konkrete Umfang der angebotenen Leistung. Dies betreffe insbesondere die Frage, wieviel weitere Firmen in dem Gewerbeverzeichnis aufgenommen sind sowie das sonstige Erscheinungsbild des Eintrages.
Wenn auch Sie ein Formular des DPM-Presse und Medienverlages unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.
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