Geldstrafe oder Haft bei Nichtausübung des Umgangs?
Die familienrechtlichen Regelungen eröffnen grundsätzlich die Möglichkeit, gerichtlich vollstreckbare Entscheidungen zum Umgang bei Nichteinhaltung zu sanktionieren. Die Festsetzung von Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft könnte den Elternteil treffen, der sich nicht an die Umgangsvereinbarung hält.
Ob dies in allen denkbaren Szenarien zulässig erscheint, dürfte indes zweifelhaft sein.
Wie soll beispielsweise entschieden werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil kein Interesse am Umgang mit dem minderjährigen Kind zeigt und der betreuende Elternteil den Umgang durch Beantragung von Ordnungsmaßnahmen erzwingen möchte?
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich kürzlich mit einem vergleichbaren Sachverhalt auseinanderzusetzen und letztlich entschieden, dass in solchen Konstellationen Ordnungsmittel nicht anzuordnen seien (OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2017 – 6 WF 179/17).
Die Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen Willen könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nur ausnahmsweise vollstreckt werden, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür sprächen, dass der erzwungene Umgang dem Kindeswohl diene.
Der zwangsweise Umgang mit einem Elternteil, der gegen den Willen dieses Elternteils durchgesetzt wird, dürfte dem Kindeswohl jedoch nicht dienen, was bereits das Bundesverfassungsgericht zutreffend feststellte (BVerG, FamRZ 2008, 845).
Hiernach werde bei einem erzwungenen Umgang, der dem Willen und auch den Gefühlen eines Elternteils widerstrebe, das Kind, anstelle der angestrebten Zuwendung, die Ablehnung gerade von seinem Elternteil spüren.
Sinnvoll erscheint die gerichtliche Festsetzung von Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft sicherlich dann, wenn der Umgang mit dem minderjährigen Kind durch den anderen Elternteil unterbunden wird, obgleich sowohl das Kind als auch der umgangsberechtigte Elternteil den Umgang wünschen.
Wenn Sie Fragen zum Umgangsrecht haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marius Mell als Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Verfügung.
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