MICHAEL Rechtsanwaelte

Kann ich abgemahnt werden, wenn ich im Impressum meinen Vornamen abgekürzt habe ?

In diesem Fall ist danach zu unterscheiden, ob der eBay-Shop von einer natürlichen oder einer juristischen Person betrieben wird. Nach dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07) stellt die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar. Wer als natürliche Person seinen Vornamen im Impressum nicht vollständig angibt, riskiert deshalb eine Abmahnung. 

Wenn allerdings bei einer juristischen Person der Name der Firma vollständig korrekt angegeben und lediglich der Vorname des Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird, berechtigt dies nach Auffassung des KG Berlin (Beschluss vom  11.04.2008; Az. 5 W 41/08) dagegen noch nicht zur Abmahnung. Der Verstoß gegen die Informationspflichten wird vom KG Berlin in diesem Fall als bloße Bagatelle und nicht als unlautere Wettbewerbshandlung beurteilt. Die Unterscheidung hat das Gericht vor allem damit begründet, dass bei einer Klage gegen eine natürliche Person die Angabe des vollständigen Namens erfoderlich ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wenn der Name nicht vollständig bekannt ist, kann der Verbaucher dadurch also durchaus von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden. Bei einer Klage gegen eine juristische Person ist dagegen die Angabe „vertreten durch die Geschäftsführer“ ausreichend. Die namentliche Bezeichnung der vertretungsberechtigten Personen ist nicht unbedingt erforderlich. Die Interessen der Verbraucher seien deshalb allenfalls marginal berührt.