Info für Mandanten: Transparenzregister
Erneute Mandanteninformation zum Transparenzregister
Auf Grund häufiger Nachfragen haben wir folgende Informationen für Sie noch einmal bereit gestellt:
Am 26. Juni 2017 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) in den §§ 3, 18-26 geändert und ein sog. Transparenzregister eingeführt. Mit diesem sollen vornehmlich Briefkasten-Gesellschaften und undurchsichtige Konzernstrukturen bekämpft und offengelegt werden. Das Transparenzregister geht aber weit darüber hinaus. Es hat Auswirkungen auf einen erheblichen Anteil der mittelständischen Unternehmen, auch Familienunternehmen. Jeder Unternehmer sollte deshalb dringend prüfen, ob er meldepflichtig ist. Ein Verstoß kann empfindliche Geldbußen auslösen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit beschränkt sich diese Mandanteninformation auf GmbHs und Personenhandelsgesellschaften. Unter den Punkten III. 1. und 2. geben wir konkrete Handlungsempfehlungen.
I.
Vom Transparenzregister betroffene Unternehmen
Erfasst werden alle Kapitalgesellschaften, z.B. GmbHs, und eingetragene Personengesellschaften, so oHGs oder KGs (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Erfasst sind z.B. nicht Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Miteigentümergemeinschaften.
II.
Mitteilungspflichtige Angaben
Im Transsparenzregister sind die jeweils wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (etwa die Anteilsquote) zu veröffentlichen, im Ausnahmefall auch die Staatsangehörigkeit (§§ 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 Satz 1 GwG).
1. Wirtschaftlich Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigter ist stets eine natürliche, lebende Person (§ 3 Abs. 1 GwG). Erfasst sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar
– mehr als 25 % der Anteile halten,
– mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
– auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (siehe unten).
Soweit keine natürliche Person ermittelt werden kann, gilt ggf. der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG). Eine wirtschaftliche Berechtigung liegt auch vor, wenn Anteile an einer Tochtergesellschaft von mehreren Muttergesellschaften (mit jeweils weniger als 25 %) gehalten werden und die Muttergesellschaften ihrerseits von ein und derselben natürlichen Person in Summe mit mehr als 25% kontrolliert werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GwG). Jedes Unternehmen hat die Pflicht, die Angaben zu seinen wirtschaftlich Berechtigten stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
2. Mitteilungspflichtige
Mitteilungspflichtig ist das Unternehmen, vertreten durch seine Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 GwG). Spiegelbildlich sind die Anteilseigner, die nach obiger Definition wirtschaftlich Berechtigte sind, stets verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich über Veränderungen bzw. den Umstand zu informieren, dass sie wirtschaftlich Berechtigte sind (§ 20 Abs. 3 GwG).
III.
Ausnahme von der Mitteilungspflicht, die für die meisten Familienunternehmen gelten dürfte (§ 20 Abs. 2 GwG)
Eine Mitteilungspflicht ins Transparenzregister besteht nicht, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (Gesellschaftern) sich bereits aus anderen elektronisch oder öffentlich zugänglichen Registern ergeben (§ 20 Abs. 2 GwG).
1. Für Personenhandelsgesellschaften gilt:
Sind Personenhandelsgesellschaften im deutschen Handelsregister eingetragen, sind die Gesellschafter (so bei der oHG, KG/GmbH & Co. KG) im Handelsregister konkret benannt. Soweit die dort enthaltenen Angaben richtig sind, entfällt die Meldung zum Transparenzregister.
Etwas anderes kann gelten, wenn die intern vereinbarten Kapitalanteile der einzelnen Gesellschafter (etwa der Kommanditisten) von ihren im Handelsregister veröffentlichten Einlagen (etwa den dortigen abstrakten Haftsummen des Kommanditisten) abweichen, vor allem wenn sich dadurch die internen und externen Anteilsquoten unterscheiden. Die Einzelheiten dazu sind nicht abschließend geklärt.
Handlungsempfehlung zur Personenhandelsgesellschaft:
Bitte prüfen Sie, ob die für Ihre Personenhandelsgesellschaft im Handelsregister vorhandenen Angaben noch korrekt sind. Sind die aktuellen Angaben im Handelsregister richtig und weichen die im Handelsregister eingetragenen Beträge nicht von den internen Kapitalanteilen ab, besteht keine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister, also kein Handlungsbedarf.
2. Für Kapitalgesellschaften gilt
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) am 01. November 2008 muss jede GmbH eine aktuelle Gesellschafterliste beim Handelsregister hinterlegen, aus der ihre aktuellen Gesellschafter und deren Geschäftsanteile hervorgehen. Ist die dort hinterlegte Gesellschafterliste unverändert richtig, besteht keine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister, also kein Handlungsbedarf.
Handlungsempfehlung
Soweit sich in Ihrer GmbH die Gesellschafterstruktur oder die Anteilsquoten seit 01. November 2008 einmal geändert haben, hat der die Anteilsübertragung beurkundende Notar eine Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht. Die GmbH muss ihre wirtschaftlich Berechtigten dann nicht zum Transparenzregister einreichen.
Wenn Ihre GmbH vor dem 01. November 2008 gegründet wurde und sich seit dem an der Gesellschafterstruktur oder den Anteilsquoten nichts geändert hat, ist nicht zwingend, dass überhaupt eine Gesellschafterliste beim Handelsregister hinterlegt ist. Gehen Sie in diesem Fall bitte wie folgt vor:
– Lassen Sie prüfen, ob eine Gesellschafterliste für Ihre GmbH beim Handelsregister hinterlegt ist und ob diese inhaltlich richtig ist.
– Wenn keine oder eine falsche Gesellschafterliste hinterlegt ist, muss sehr zeitnah eine aktuelle Gesellschafterliste eingereicht werden. Dies muss über einen deutschen Notar geschehen. Im anderen Fall müssen Sie die wirtschaftlich Berechtigten (Gesellschafter) mit den o.g. Angaben zum Transparenzregister melden.
Bei der Überprüfung, ob die für Ihr Unternehmen im Handelsregister vorhandenen Angaben richtig sind bzw. ob eine inhaltlich richtige Gesellschafterliste hinterlegt ist, sind wir gerne behilflich.
IV. Bestehende Mitteilungspflichten
Im Transparenzregister sind im Wesentlichen die Gestaltungen zu veröffentlichen, bei denen sich der wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens nicht aus einem öffentlichen Register entnehmen lässt. Dies betrifft insbesondere Abreden, die es einem mittelbar oder unmittelbar beteiligten Gesellschafter erlauben, Einfluss auf die Stimmrechte auszuüben. Das ist z.B. der Fall bei Treuhandvereinbarungen, Stimmbindungsvereinbarungen (auch die Dominanz in Stimmrechtpools), atypisch stillen Gesellschaften, dem Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen sowie bei Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen über Vetorechte oder besondere Stimmrechte (auch wenn die Satzung, die die Vereinbarungen enthält, im Handelsregister veröffentlicht ist).
V. Zeitrahmen
Wenn eine Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister besteht, muss diese bis spätestens 01. Oktober 2017 erfolgen (§ 59 Abs. 1 GwG). Ansonsten droht eine Ordnungswidrigkeit. Der 01. Oktober 2017 ist zudem ein Sonntag.
VI. Rechtsfolge bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Die Verletzung der Mitteilungspflicht ist sowohl für das Unternehmen, das die wirtschaftlich Berechtigten melden muss, als auch für den wirtschaftlich Berechtigten selbst eine Ordnungswidrigkeit (§ 56 Abs. 1 Nr. 53 – Nr. 56 GwG). Die Geldbuße kann bis zu € 100.000,00 betragen (§ 56 Abs. 3 GwG), in besonders schweren Fällen bis zu € 1,0 Mio. oder dem 20-fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 56 Abs. 2 GwG), im Ausnahmefall bis zu € 5,0 Mio. Bestandskräftige Bußgeldbescheide werden zudem für mindestens fünf Jahre veröffentlicht (§ 57 GwG).
VII. Einsicht in das Transparenzregister
Selbiges kann erstmals ab dem 27. Dezember 2017 eingesehen werden (§ 59 Abs. 3 GwG). Es ist nicht allgemein öffentlich zugänglich. Einen uneingeschränkten Zugang haben nur die im Gesetz genannten Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden (§ 23 Abs. 1 Nr. GwG). Dazu gehören auch die Finanz- und Zollbehörden. Sodann haben die Mitteilungspflichtigen selbst das Recht zur Einsicht (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Dritte können Einsicht nur verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Im Ausnahmefall kann der wirtschaftlich Berechtigte die Einsicht vollständig oder teilweise beschränken (§ 23 Abs. 2 GwG).
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