MICHAEL Rechtsanwaelte

Kanzlei MICHAEL setzt sich gegen MR Branchen beim OLG Frankfurt a.M. erfolgreich zur Wehr

Die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft hat versucht, der Kanzlei MICHAEL gerichtlich zu untersagen, weiterhin auf ihrer Homepage, den Namen „MR Branchen und Telefon“ zu verwenden. Den Antrag auf einstweilige Verfügung hatte bereits das Landgericht Frankfurt a.M. zurückgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde erteilte nun auch das Oberlandesgericht Franfurt a.M. der Rechtsauffassung von MR eine klare Absage (Beschluss vom 22.11.2006 – 6 W 200/06). Das OLG machte in seiner Entscheidung deutlich, dass MR unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Die Kanzlei MICHAEL ist daher berechtigt, auch in Zukunft ihre Mandanten über den Sachstand gegen MR zu informieren.

Die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft vertrat die Rechtsauffassung, die Verwendung des Namens „MR Branchen und Telefon“ auf der Homepage der Kanzlei MICHAEL stelle eine Verletzung ihres Namens- und Markenrechts dar. Überdies wurde der Kanzlei MICHAEL eine sittenwidrige Schädigung und eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs vorgeworfen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Franfurt a.M. hat nun entschieden, dass MR der geltend gemachte Verfügungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt zusteht.

Ein Verbot aus §§ 5, 15 Abs. 4 MarkenG scheide bereits deshalb aus, weil die Kanzlei MICHAEL den Namen „MR Branchen und Telefon“ nicht zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und damit zur Unterscheidung der von ihr angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen verwendet habe. Die Verwendung des Firmenbestandteils „MR Branchen und Telefon“ habe nicht dazu gedient, eigene Dienstleistungen der Kanzlei MICHAEL zu kennzeichnen. Die Kanzlei MICHAEL habe den Namen „MR Branchen und Telefon“ vielmehr dazu verwendet, einen Hinweis auf den Inhalt ihrer Diensleistungen zu geben. 

Das OLG führte weiterhin aus, dass mangels kennzeichenmäßiger Verwendung auch eine Verletzung des Namensrechts nicht in Betracht komme.

Für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanpruch aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 I UWG fehle es bereits an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Das OLG verneinte auf Grund der Branchenferne der Parteien selbst ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, inwieweit MR durch die bloße Verwendung ihrer Firma im Wettbewerb behindert sein könnte.

Schließlich scheitere ein Anspruch aus §§ 823, 826, 1004 BGB an einer fehlenden Rechtsverletzung bzw. vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Kanzlei MICHAEL.       

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