Keine Befriedigung aus Kaution
LG Berlin, Urteil vom 20.07.2017 – 67 S 111/17
Ist das Mietverhältnis beendet, darf der Vermieter nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen auf die Kaution zugreifen.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses will der Vermieter auf das vom Mieter zur Verfügung gestellte Kautionsguthaben zum Ausgleich vermeintlich offener Forderungen zurückgreifen. Der Mieter widerspricht dieser Vorgehensweise, weil im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass die Kaution nur wegen unstreitiger oder festgestellter Forderungen in Anspruch genommen werden darf. Nachdem der Vermieter sich nicht abhalten lässt, beantragt der Mieter eine die Inanspruchnahme der Kaution untersagende einstweilige Verfügung.
Das LG Berlin folgt der Auffassung des Mieters. Der Vermieter darf auf die Kaution nur bei rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen zurückgreifen. Denn die Kaution hat nicht den Zweck, die Befriedung zu erleichtern, sondern soll dem Vermieter eine Sicherheit gewähren. Daher ist dem Vermieter auch ein Zugriff während der Mietzeit nicht gestattet.
Der daraus resultierende Schutz des Mieters läuft jedoch ins Leere, wenn man dem Vermieter gestattet, unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses diejenigen Handlungen nachzuholen, die ihm während desselben versagt sind. Zudem ist der Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr in der Lage, sich gegen die fehlerhafte und nicht insolvenzfeste Anlage des Kautionsguthabens durch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts zu sichern. Zum Erhalt der Kaution kann ihm daher, wenn der Vermieter diese in Anspruch nehmen will, nur im Wege der sich dagegen richtenden einstweiligen Verfügung geholfen werden.
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