MICHAEL Rechtsanwaelte

Kindeswille nicht das maßgebliche Kriterium für Haushaltswechsel

Der Wunsch der Kinder nach Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils führt nicht zwangsläufig zur Abänderung einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Grundsätzlich sind Kinder ab einem Alter von 3 Jahren in Kindschaftsverfahren durch das Familiengericht anzuhören. Familiengerichte messen dann dem Kindeswillen (oftmals zurecht) enorme Bedeutung zu, insbesondere bei älteren Kindern.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu allerdings entschieden, dass nicht der Kindeswille, sondern das Kindeswohl das maßgebende Entscheidungskriterium sei und der Kindeswille zurückzutreten haben, wenn er nicht autonom gebildet, sondern vom anderen Elternteil beeinflusst sei und im Widerspruch zu weiteren, gewichtigen Belangen des Kindeswohls stehe (Beschluss vom 27.11.2019 XII ZB 512/18). Der BGH hatte sich in dem vorbenannten Verfahren mit dem Wechselwunsch eines neun – und zehnjährigen Kindes auseinanderzusetzen.

Wenn Sie Fragen zum Umgangsrecht oder der elterlichen Sorge haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marius Mell als Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

 

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