MICHAEL Rechtsanwaelte

LG Kempten: Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung

Ein weiteres „Abmahn-Thema“ im Zusammenhang mit vermeintlich fehlerhaften Online-Widerrufsbelehrungen beschäftigt in jüngster Zeit die Gerichte:

Verhält sich ein Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn er die Musterwiderrufsbelehrung nutzt und dann im Rahmen des Widerrufsadressaten keine Telefaxnummer angibt ?

Wie berichtet , hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 05.07.2007 (5 W 77/07) einen Wettbewerbsverstoß verneint. Ebenso hat nunmehr auch das Landgericht Kempten mit Urteil vom 26.02.08 (3 O 146/08) im Rahmen eines durch unsere Kanzlei geführten Verfahrens entschieden. Das Urteil kann hier im Volltext (pdf) abgerufen werden.

Anmerkung:

Hauptansatzpunkt der Klägerparteien war die vordergründige Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der (in den entschiedenen Fällen verwendeten) gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung einerseits und dem Umstand, dass der Verwender später keine Telefaxnummer angab, andererseits.

Die (derzeit aktuelle) Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers in der Anlage 2 zur BGB-InfoV lautet auszugsweise:

„Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] [2] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] [2]. Der Widerruf ist zu richten an: [3] ….“

Die Anlage beinhaltet darüber hinaus Gestaltungshinweise, die zu Ziffer [3] wie folgt lauten:

„[3] Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.“

Der Formulierung der Musterbelehrung und den Gestaltungshinweisen kann nicht entnommen werden, dass überhaupt ein Telefaxanschluss durch den online operierenden Unternehmer vorzuhalten ist. Die Widerrufsmöglichkeiten im Klammertext sind exemplarisch formuliert ( „… [z.B. Brief, Fax, E-Mail] …“), auch die Gestaltungshinweise sind ausdrücklich fakultativ ausgestaltet.

Vor diesem Hintergrund hat das OLG Hamburg einen Wettbewerbsverstoß insgesamt mit folgender Argumentation verneint:

„Der Senat vermag den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie das Landgericht keine – schon gar nicht eine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte – Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel beispielsweise i.S.v. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vorzuhalten hat. Diese Vorschrift normiert das ?klare und verständliche“ Bereitstellen von Informationen nur entsprechend einer dem ?eingesetzten“ Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. Soweit sich der Antragsteller auf das Muster in Anlage 2 zur BGB-InfoV bezieht, hat die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter (?..also z.B…“) und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei (?…zusätzlich können angegeben werden…“
bei Gestaltungshinweisen). …

Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich – ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege – stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen.“

In diesem Sinne hat auch das LG Kempten entschieden und damit einen rechtlich erheblichen Wettbewerbsverstoß abgelehnt. Die Klage auf Erstattung der eingklagten Abmahnkosten wurde insgesamt kostenpflichtig abgewiesen.

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