MICHAEL Rechtsanwaelte

LG Leipzig: Streit um Ampelmännchen entschieden

Aktenzeichen: 05 O 7616/04
Ein sächsischer Unternehmer hatte isch vor einigen Jahren die Markenrechte an dem DDR-Ampelmännchen sichern lassen. Da er die Marke aber kaum nutzte, klagte eine Berliner Gesellschaft und beanspruchte die Markenrechte für sich. Die Klage hatte größtenteils Erfolg:

In der Sitzung vom 16.06.2006 hat die 05. Zivilkammer bei dem Landgericht Leipzig ein Urteil
verkündet, durch das der Beklagte – ein sächsischer Unternehmer – verpflichtet wurde,
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung von 13 der insgesamt 15
von der Klägerin – einer Berliner Gesellschaft – beanspruchten Warenklassen, bei insgesamt
3 geschützten Bildmarken, einzuwilligen.

Die Klage, durch die bekanntlich die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der für ihn
beim Deutschen Patentamt eingetragenen Marken mit der Begründung, er habe sie nicht ausreichend
genutzt, begehrt wurde, hatte damit weitgehend Erfolg.

Die Kammer ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte die für ihn geschützten
Bereiche nur zu einem geringen Teil ernsthaft benutzt habe. Lediglich in zwei Fällen
aus der Waren- / Dienstleistungsklasse 33, die den sogenannten „Ostampelmännchenschnaps“
betreffen, habe der Beklagte nach Ansicht der Kammer zwei der drei Bildmarken
ausreichend genutzt und die erforderlichen Umsätze getätigt, weshalb in den anderen Bereichen
nach § 49 des Markengesetzes das bestehende Markenrecht des Beklagten zu löschen ist
und sein markenrechtlicher Schutz erlischt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien haben die Möglichkeit einer Berufung, über
die das Oberlandesgericht Dresden zu entscheiden hätte.
Az.: 05 O 7616/04

Die den markenrechtlichen Schutz erhaltende Benutzung einer Marke definiert der Bundesgerichtshof
im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof wie folgt: „Eine Marke wird ernst
haft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für
diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter
Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen
Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher
Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet
wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig
als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten
Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder
Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung
der Marke …“

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