LG Münster: Widerrufsbelehrung bei Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung rechtmä
Das Landgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 02.08.2006 (Az.: 24 O 96/06) ausdrücklich klargestellt, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV entspricht.
Die Klärung dieser Frage war notwendig, weil die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung nach wie vor im Widerspruch zu §§ 355, 312 d II BGB steht. Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist lautet: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung.“ Nach § 312 d II BGB ist für den Beginn der Widerrufsfrist aber auch der Erhalt der Ware maßgeblich. Diese Formulierung ist daher nicht geeignet, dem Verbraucher seine Rechte „deutlich“ (§ 355 II 1 BGB) zu machen; ihm wird nicht hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen er möglicherweise auch weit jenseits von zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit hat, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Das Landgericht Halle (Urteil vom 13.05.2005, Az.: 1 S 28/05) hatte deshalb die alte Muster-Widerrufsbelehrung, die bis zum 02.12.2004 lediglich Verordnungsrang besaß, für unwirksam erklärt. Dies hat dazu geführt, dass zahlreiche Unternehmer, die die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet hatten, wettbewerbsrechtlich abgemahnt wurden.
Zu einer entsprechenden Erleichterung dürfte nun das Urteil das Landgerichts Münster geführt haben. Während der Entscheidung des Landgerichts Halle ein Sachverhalt aus dem Jahr 2003 zu Grunde lag, hatte das Landgericht Münster auf die aktuelle Rechtslage abzustellen. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Muster-Widerrufbelehrung nicht mehr als gesetzeswidrig angesehen werden könne, da § 14 BGB-InfoV die Fiktion enthalte, dass bei Nutzung der Muster-Widerrufsbelehrung der Unternehmer seinen gesetzlichen Belehrungspflicht nachgekommen ist. Zwar stehe die Muster-Widerrufsbelehrung nach wie vor im Widerspruch zu §§ 355, 312 d II BGB. Da die BGB-InfoV jedoch durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 Gesetzesrang erhalten habe, stehe es nunmehr mit §§ 355, 312 d II BGB normenhierarchisch auf einer Ebene.
Daraus ergibt sich für die Praxis die Empfehlung, ausschließlich die Muster-Widerrufsbelehrung oder Muster-Rückgabebelehrung aus der BGB-InfoV unverändert zu übernehmen. Die Fiktion des § 14 BGB-InfoV greift nämlich nur dann ein, wenn die Muster-Widerrufsbelehrung ohne Änderungen übernommen wurde.
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