MICHAEL Rechtsanwaelte

LG Rostock: Weiterer Erfolg in Sachen MR Branchen und Telefon

Für sämtliche Betroffene, die im Jahr 2006 das „Trickformular“ von MR Branchen und Telefon unterschrieben haben, besteht Grund zur Hoffnung, dass in dieser Angelegenheit nun endlich Rechtsklarheit geschaffen wird. Zwar hat bereits im Juni 2007 das Amtsgericht Rostock entschieden, dass MR Branchen und Telefon auf Grund einer arglistigen Täuschung kein Vergütungsanspruch zusteht. Da MR Branchen und Telefon jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, konnte sich keiner der Betroffenen bislang wirklich sicher sein, ob sie die Eintragungsgebühren von über 2.000 € noch an MR Branchen zahlen müssen oder nicht. Nach dem nun ergangenen Beschluss des Landgerichts Rostock vom 9.6.2008 (Az. 1 S 180/07) können die Betroffenen endlich aufatmen. Das Landgericht Rostock hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuverweisen. Da das Gesetz für diesen Fall vorschreibt, dem Berufungsführer eine Stellungnahme zu gewähren, hat MR Branchen zwar noch die Möglichkeit sich zu den vom Landgericht vertretenen Rechtsansichten zu äußern. Dies wird aller Voraussicht nach jedoch nicht dazu führen, dass das Gericht seine ausführlich begründete Entscheidung ändern wird.

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Entgeltregelung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB darstellt und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Die Klausel über die Entgeltlichkeit sei auf Grund ihrer konkreten Einfügung in das Gesamtbild des Vertragsformulars derart ungewöhnlich und überraschend, dass der Adressat nicht mit ihr zu rechnen brauche. Nach der drucktechnischen Gestaltung des Formulars seien sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart „Standard plus Eintrag“ als auch die genaue Kostenhöhe besonders unauffällig in das Gesamtbild des verwendeten Formulars eingefügt. Zudem sei die gewählte Bezeichnung „Korrekturabzug geeignet, die Aufmerksamkeit eines Adressaten naturgemäß in erster Linie auf die Richtigkeit seiner bereits vorgegebenen Daten zu lenken, nicht aber auf die Kostenfolgen. Die Richtigkeit der angegebenen Unternehmensdaten sollten auch nicht gesondert, sondern mit ein und derselben Unterschrift bestätigt werden.

Auch dem von vielen Branchenbuchverlagen immer wieder vorgebrachten Argument, die Adressaten seien als Kaufleute verpflichtet, ihre Post besonders sorgfältig durchzulesen, hat das Landgericht eine klare Absage erteilt. Auch Kaufleute gingen nicht von vornherein davon aus, dass Einträge in ein Branchenverzeichnis kostenpflichtig seien, so das Landgericht Rostock. Schließlich nehme MR Branchen selbst die wesentlichen Grunddaten der Gewerbetreibenden und Freiberufler kostenlos in ihr Branchenverzeichnis auf. Die bloße Korrektur der Anschrift lasse aber nicht erwarten, dass dafür ein Entgelt gefordert werde. 

Das Landgericht kommt damit zu dem gleichen Ergebnis wie das Amtsgericht – nämlich zur Unwirksamkeit des Entgeltanspruchs -, allerdings mit einer anderen Begründung. Während das Amtsgericht noch einen Zahlungsanspruch auf Grund einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint hat, geht das Landgericht auf die Frage der arglistigen Täuschung überhaupt nicht ein. Dies kann auch dahinstehen, da das Landgericht in der Entgeltregelung jedenfalls eine unwirksame AGB-Klausel erblickt hat.  

Wegen dieser Begründung hilft die Entscheidung des Landgerichts Rostock nicht nur den Betroffenen von MR Branchen weiter. Die Rechtsauffassung des Landgerichts Rostock trifft nämlich auch auf die Werbeschreiben anderer Verlage zu, von denen derzeit zahlreiche Unternehmer überrumpelt werden. So verwendet die GS Medien & Verlags GmbH seit Beginn dieses Jahres ein nahezu identisches Formular, dem bereits unzählige Gewerbetreibende und Freiberufler auf den Leim gegangen sind. Nach der nun anstehenden Entscheidung des Landgerichts Rostock haben die Betroffenen jedoch eine weitere höchstrichterliche Entscheidung auf ihrer Seite, so dass wir nicht empfehlen können, den Forderungen der GS Medien & Verlags GmbH nachzugeben.

Neben der MR Branchen und Telefon mbh sowie der GS Medien & Verlags GmbH existieren noch zahlreiche weitere Verlage, welche Werbeschreiben mit einer versteckten Entgeltklausel verwenden. Unter anderem wurden die Formulare des SGW Verlages und der TM Telemedia Verlags-GmbH von mehreren Unternehmern in der Annahme unterschrieben, dass es sich dabei lediglich um einen kostenlosen Korrekturabzug handele, da auch in diesen Fällen nur in einem kleingedruckten Fließtext auf die Entgeltlichkeit des Eintrages hingewiesen wird.

 Wenn auch Sie ein solches Formular irrtümlicher Weise unterzeichnet haben, meldem Sie sich am besten kurz telefonisch unter 02332/7041-28 oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten und der empfohlenen Vorgehensweise.

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