Mindestlohn auch für Nachtzuschläge sowie Urlaubs- und Feiertage
Am 20.09.2017 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge sowie tarifliches Urlaubsentgelt auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden müssen. Eine Anrechnung des gezahlten „Urlaubsgeldes“ auf den Mindestlohn darf nicht erfolgen, da es sich hierbei nicht um Vergütung für geleistete Arbeit handelt.
Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich, soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht, ebenfalls nach § 1 Mindestlohngesetz.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war bei einer Firma beschäftigt, auf die der Metalltarifvertrag Anwendung findet. Dieser sieht einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein Urlaubsentgelt in Höhe des 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor. Der Arbeitgeber zahlte neben dem vertraglichen Stundenverdienst von 7,00 € eine Zulage nach dem Mindestlohngesetz. Die Vergütung für Feiertage und Urlaubstage berechnete er jedoch ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag für fünf Stunden nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Das der Klägerin gezahlte Urlaubsgeld wurde auf den Mindestlohnanspruch angerechnet.
Hiergegen hat die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht erhoben mit der Begründung, es sei auf alle Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden ein Stundenlohn von 8,50 € brutto (2015, heute 8,84 €) abzurechnen, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.
Alle drei Instanzen haben der Klage stattgegeben und den Arbeitgeber entsprechend zur Zahlung verurteilt.
Zur Begründung haben die Gerichte ausgeführt, dass nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz der Arbeitgeber für eine Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, dass er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem Mindestlohngesetz bestimmt. Der Arbeitgeber kann dann nicht auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung zurückgreifen. Deshalb müssen der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt ebenfalls auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet und gezahlt werden. Eine Anrechnung von gezahltem Urlaubsgeld auf Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz könne nicht erfolgen.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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