MICHAEL Rechtsanwaelte

Neue Verpackungsverordnung tritt am 1.1.2009 in Kraft – Was müssen Online-Händler beachten ?

Die fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, die am 1.1.2009 in Kraft tritt, sieht insbesondere für Online-Händler einige Änderungen vor. Nachfolgend möchten wir Sie daher über die wichtigsten Änderungen im Umgang mit Verpackungsabfällen informieren.

Nach der noch geltenden Fassung der Verpackungsverordnung hat der Online-Händler eine Wahlmöglichkeit: Er kann selbst entscheiden, ob er die Verkaufsverpackungen entweder vom Endverbraucher zurücknimmt und sodann selbst entsorgt oder ob er sich an einem der zugelassenen so genannten „Dualen Systeme“ beteiligt. Im Falle der Lizenzierung der Verpackungen erhält der private Endverbraucher die Möglichkeit, die Verpackungen dem vor Ort vorhandenen Sammelsystem (bspw. „Gelber Sack“, „Blaue Tonne“) zuzuführen. Der Händler delegiert in diesem Fall seine Rücknahme- und Verwertungspflichten auf den Betreiber des „Dualen Systems“. Derzeit sind die lizenzierten Verkaufsverpackungen durch einen Aufdruck des jeweiligen Systembetreibers (z.B. „Grüner Punkt“) erkennbar, da für alle lizenzierten Verkaufsverpackungen eine Kennzeichnungspflicht gilt.

Entscheidet sich der Online-Händler für die Selbstentsorgung, hat er bei der Warensendung und in Katalogen bzw. in seinem Onlie-Shop auf die Rückgabemöglichkeit deutlich hinzuweisen. Wenn Sie also als Online-Händler Waren anbieten, deren Verpackungen nicht mit dem Grünen Punkt oder einem Zeichen eines anderen Rücknahmesystems versehen sind, müssen Sie nach derzeitigem Stand der Gesetzeslage die Hinweispflicht beachten und selbst für die Entsorgung sorgen. Andernfalls begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und können zur Zahlung empfindlicher Bußgelder verpflichtet sein. Überdies setzen Sie sich der Gefahr aus, wegen Verletzung der Hinweispflicht von einem Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden. 

Mit der Änderung der der Verpackungsverordnung entfällt die Wahlmöglichkeit. Eine Selbstentsorgung ist ab dem 1.1.2009 nicht mehr möglich.  Es müssen dann alle Händler sicherstellen, dass sämtliche Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei einem der auf dem Markt tätigen Dualen Systeme lizenziert sind. Gleichzeitig entfällt aber auch die Hinweispflicht auf die Rückgabemöglichkeit.

Wer gegen die Lizenzierungspflicht verstößt, verhält sich zum einen wettbewerbswidrig. Zum anderen kann ein Händler, der nicht lizenzierte Verkaufsverpackungen an Endverbraucher abgibt, zu einer empfindlichen Geldbuße verpflichtet werden. Wir raten daher allen Händlern, sich frühzeitig mit den Änderungen der Verpackungsverordnung auseinanderzusetzen und sicherzustellen, dass ab dem 1.1.2009 sämtliche von ihnen versandten Verkaufverpackungen lizenziert sind. 

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