OLG Frankfurt a.M.: Verwarngelder für Falschparker ungültig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 2 Ss-Owi 963/18) hat entschieden, dass durch private Dienstleister ausgestellte „Knöllchen“ gesetzeswidrig sind. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen seien hoheitliche Aufgaben, die mangels Ermächtigungsgrundlage nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden dürften . Die so ermittelten Beweise unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot.
Dem Urteil lag die Klage eines Mannes zugrunde, der 2017 ein Verwarngeld wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot bezahlen sollte und dagegen vorgegangen war. Das OLG Frankfurt a.M. gab ihm nun recht, weil der Strafzettel nicht von der Landespolizei oder einem Angestellten der Stadt ausgestellt wurde, sondern von einem vom Verkehrsdezernat eingesetzten Leiharbeiter, der bei einem privaten Dienstleister angestellt war.
Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, das heißt sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Es gebe keine vom Parlament erlassene Ermächtigungsgrundlage, die die Stadt Frankfurt berechtigte, die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf „Dritte“ zu übertragen. Ein über die Arbeitnehmerüberlassung entliehener Mitarbeiter werde nicht „Bediensteter“ der Stadt Frankfurt und könne deshalb auch nicht durch einen hoheitlichen Bestellungsakt „Stadtpolizist“ werden.
Sämtliche Autofahrer, die Strafzettel wegen Falschparkens erhalten haben, sollten daher überprüfen lassen, ob der Strafzettel von einem privaten Dienstleister ausgestellt worden ist.
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