MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei fehlerhaftem Impressum und fehlender Widerrufsbelehrung nur 5.000,- EUR

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 17.08.2006 – Az.: 6 W 117/06) hat kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung zum Streitwert bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung getroffen. Der Antragsgegner hatte auf seinen Geschäftsseiten ein fehlerhaftes Impressum verwendet, zudem fehlte die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Der Abtragsteller nahm daraufhin den Antragsgegner gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht setzte den Streitwert erstaunlicher Weise auf nur 5.000,- EUR fest, obwohl in der Rechtsprechung gewöhnlich Streitwerte zwischen 20.000,- und 50.000,- EUR üblich sind.

Die niedrige Streitwertfestsetzung hat das OLG wie folgt begründet:

Die beanstandeten Wettbewerbsverstöße, nämlich das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der nach § 6 TDG erforderlichen Anbieterdaten, seien schon ihrer Art nach nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzers zu beeinträchtigen. An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen bestehe zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten. Die Interessenlage des einzelnen Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 III Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusse, werde durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur mittelbar berührt. Das Fehlen der Widerrufsbelehrung und der Anbieterdaten sei nämlich als solches nicht geeignet, die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen. Aus seinem Wettbewerbsverstoß ziehe der Verletzer erst dann einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Abschluss des Vertrages insbesondere wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung aus Unkenntnis über die Rechtslage von der Geltendmachung seiner ihm zustehenden Ansprüche abgehalten werde. Dies wirke sich auf die konkreten Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber aber allenfalls in wenigen Einzelfällen in der Weise aus, dass der Verbraucher, der auf diese Weise von der Ausübung eines Widerrufsrechts abgehalten wird, ansonsten – d.h. bei infolge ordnungsgemäßer Belehrung erfolgtem Widerruf – erneut als Kaufinteressent für gleichartige Konkurrenzangebote zur Verfügung gestanden hätte.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass nach dem Sach- und Streitstand beide Parteien kleine Unternehmen ohne besondere Bedeutung auf dem Markt seien, die abgesehen von der gemeinsamen Zugehörigkeit zu dieser Branche keine erkennbaren unmittelbaren Berührungspunkte im Wettbewerb haben. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bei Fortsetzung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes des Antragsgegners in ihren geschäftlichen Aktivitäten in nennenswerter Weise beeinträchtigt worden wäre. Dies rechtfertige die Herabsetzung des Streitwerts auf den vom Senat festgesetzten Betrag.

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