OLG Frankfurt a.M.: Unwirksame AGB können von Wettbewerbern abgemahnt werden
In der Vergangenheit war in der OLG-Rechtsprechung umstritten, ob unwirksame AGB-Klauseln von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. So haben das OLG Hamburg (NJW 2007, 2264) und das OLG Köln (NJW 2007, 2266) noch im vergangenen Jahr entschieden, dass die AGB-Vorschriften des BGB (§ 307 ff.) keine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG seien, da sie sich nur auf die Durchführung der Verträge und damit lediglich auf die jeweiligen Vertragspartner auswirkten. Unmittelbare Auswirkungen auf die Nachfrageentscheidung der Kunden hätten AGB dagegen nicht. Anders hat diese Rechtsfrage das KG Berlin beurteilt. Danach sollen AGB-Bestimmungen nicht nur einen individualvertraglichen Schutz gewährleisten, sondern – da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien – auch einen Interessenschutz der Marktgegenseite.
Ganz offensichtlich hat sich diese Streitfrage nunmehr erledigt. Denn von der UGP-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken werden auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsschluss erfasst. Zwar ist die UGP-Richtlinie bislang noch nicht vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt worden. Da die Umsetzungsfrist allerdings am 12.6.2007 abgelaufen ist, muss das UWG von diesem Zeitpunkt an richtlinienkonform ausgelegt werden. Folglich hat nun auch das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 04.07.2008, Az. 3/12 O 7/08) entschieden, dass die Verwendung unwirksamer AGB-Bestimmungen von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden kann.
Das OLG Frankfurt a.M. hat unter anderem folgende AGB-Klauseln als wettbewerbswidrig eingestuft:
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„Unsere Angebote sind unverbindlich“
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„Nebenabreden bedürfen der Schriftform
Dabei hat das Gericht darauf hingewiesen, dass über die Wirksamkeit einer AGB-Klausel die kundenfeindlichste Auslegung entscheide. Dies bedeutet, dass eine AGB-Bestimmung selbst dann unwirksam ist, wenn eine kundenfreundlichere Auslgegung der Klausel in Betracht kommt.
Darüber hinaus hat das OLG Frankfurt a.M. noch zu der häufig zu findenden Werbeaussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt“ Stellung genommen. Die Werbung mit einer solchen Aussage verstößt nach Auffassung des OLG gegen § 477 I BGB, da sie die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben nicht enthalte, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die genannte Vorschrift sei eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Der Verstoß stelle auch keine bloße Bagatelle im Sinne von § 3 UWG dar. Insoweit reiche es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, dass wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b UGP-Richtlinie). Diese Voraussetzung sei hier schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als „neu“ bezeichnete Kaufobjekt ohnehin 2 Jahre beträgt (§§ 438 I Nr. 3, 475 II BGB).
Fazit:
Gehen Sie auf Nummer sicher, dass Ihre AGB keine unwirksamen Klauseln enthalten. Unter Umständen können Sie von einem Wettbewerber eine Abmahnung erhalten. Lassen Sie Ihre AGB daher gewissenhaft überprüfen !
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