MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Hamburg: Fehlende Angabe über Versandkosten bei eBay-„Sofort-Kauf“ als Wettbewerbsversto

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 15.02.07 (3 U 253/06) entschieden, dass bei dem Angebot eines gewerblichen eBay-Verkäufers, der eine Ware zum Direktkauf anbietet („Sofort-Kaufen“ – Option), auf der Angebotsseite (und nicht etwa auf einer Unterseite, die zunächst über einen Link aufgerufen werden muß) zwingend die etwaig anfallenden Liefer- und Versandkosten anzugeben sind. Wer die Angaben unterläßt, begehe einen rechtlich erheblichen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 4 Nr.11 UWG, so die Hamburger Richter.

Auch der fehlende Hinweis auf die im (Direktkauf-Preis) enthaltene Mehrwertsteuer kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Die Leitsätze der Entscheidung faßt JurPC wie folgt zusammen:

  1. Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im EBAY-Shop eines Versandhändlers unter „Sofort kaufen“) und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch „Klicken“ erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.
  2. Wird auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer nicht auf derselben Internet-Seite mit dem Preisangebot hingewiesen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist oder als Bagatellfall einzustufen wäre.
  3. Wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist der Versandhändler auch für die vom Internetauktionshaus erstellten Suchergebnisse (hier: EBAY-Shop), soweit sie auf seinen Angaben beruhen, insbesondere wenn man von den Internetseiten des Versandhändlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.

 

Praxishinweise: 

Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg führt abermals zu einem erheblichen Handlungsbedarf seitens der gewerblichen eBay-Verkäufer und wird aller Voraussicht nach eine erneute Abmahnwelle nach sich ziehen.

Da Wettbewerbsverstöße erhebliche (auch finanzielle) Folgen nach sich ziehen können (Abmahnungen, einstweilige Verfügungsverfahren, Unterlassungsklagen) sind auch hier die Verkäufer gehalten, ihre Angebotsseiten eingehend zu kontrollieren und ggf. zu ändern.

 

Quelle: OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.07 (3 U 253/06), JurPC Web-Dok. 45/2007, Abs. 1-51 

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