MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Köln: Keine Klageveranlassung (§ 93 ZPO) bei fehlerhaft adressierter Abmahnung

Ein Gläubiger, der seinen Unterlassungsschuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht ordnungsgemäß abmahnt, riskiert mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden, wenn der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. Die Kostenfolge des § 93 ZPO trifft den Gläubiger bei einem sofortigen Anerkenntnis des Schuldners nur dann nicht, wenn er den Schuldner vor Verfahrenseinleitung eine ordnungsgemäße Abmahnung hat zukommen lassen. Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 21.02.2008 (Az. 6 W 182/07) gilt dies bereits dann, wenn die Abmahnung wegen der Angabe eines falschen Vornamens falsch adressiert ist. In diesem Fall sei der Schuldner berechtigt, die Annahme der ersichtlich nicht an ihn persönlich gerichteten Abmahnung zu verweigern. Der Zugang der Abmahnung sei deshalb auch nicht über § 242 BGB zu fingieren. Da der Schuldner mit der Zustellung der Abmahnung nicht rechnen konnte, sei ihm keine unberechtigte Zugangverweigerung vorzuwerfen.

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