MICHAEL Rechtsanwaelte

OVG Rhlpflz: Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig

Die private Vermittlung von sog. Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten) darf nicht mit sofortiger Wirkung verboten werden, so entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Eilverfahren.


Die Antragsteller vermitteln Oddset-Wetten. Dies wurde ihnen verboten, da es sich hierbei um unerlaubte Glücksspiele im Sinne des Strafgesetzbuches handele. Gegen die Unter­sagung haben die Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht – ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in vergleich­baren Fällen – die Vermittlung der Oddset-Wetten vorläufig zugelassen.

Es bestünden Zweifel, ob die Strafbarkeit von unerlaubten Glücksspielen nach deutschem Recht mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach dem Europäischen Gemein­schaftsrecht vereinbar sei. Die Bedenken ergäben sich daraus, dass in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzessioniertes Monopol zu Gunsten eines privaten Unternehmens bestehe, so dass andere Vermittler keine Konzession erhielten. Darüber hinaus könne die staatliche Ein­richtung eines faktischen Monopols gegen die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfrei­heit verstoßen.

Bis zur Beantwortung dieser offenen Rechtsfragen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfah­ren dürften die Antragsteller weiterhin Oddset-Wetten vermitteln. Es sei nicht erkennbar, dass von ihrer Tätigkeit im Vergleich zu der eines konzessionierten Unternehmens zusätz­liche Gefahren, zum Beispiel die Entstehung besonderer Kriminalität im Umfeld von Sport­wetten, ausgingen. Demgegenüber würden die Antragsteller in kürzester Zeit vom Markt ver­drängt, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit sofort einstellen müssten. Deshalb sei das Interesse der Antragsteller, ihre Berufstätigkeit zunächst weiter ausüben zu können, höher zu gewich­ten als das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Verbotes der Vermittlung von Oddset-Wetten, so das Oberverwaltungsgericht.

Beschlüsse vom 2. Juni 2005,
Aktenzeichen: 12 B 10190/05.OVG und 12 B 10467/05.OVG

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