MICHAEL Rechtsanwaelte

Rechtsstellung des biologischen Vaters verbessert

Tipps von Fachanwalt Achim Dahlmann

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2003 entschieden, dass Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) durch verschiedene Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verletzt werde.

So wurde der leibliche, aber rechtlich nicht anerkannte Vater eines Kindes, der eine sozial-familiäre Bindung zum Kind hatte, auch dann vom Umgang ausgeschlossen, wenn es dem Wohl des Kinde diente. Auch wurde der leibliche Vater von der Anfechtung der für sein Kind durch einen anderen Mann anerkannten Vaterschaft zur Erlangung der eigenen rechtlichen Vaterschaft ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber hat darauf mit einem Änderungsgesetz reagiert, das am 30.04.2004 teilweise in Kraft getreten ist.

Im Einzelnen:

Bezugspersonen des Kindes können jetzt ein Umgangsrecht mit dem Kind für sich beanspruchen, wenn „ihre Bezugspersonenschaft“ auf einer sozial-familiären Beziehung zum Kind beruht, die Bindung „eng“ ist und der Umgang dem Kindeswohl dient. Es ergibt sich aber weder eine Umgangspflicht der engen Bezugspersonen, noch ein subjektives Recht auf Umgang durch das Kind. Die Rechte des biologischen Vaters und anderer Bezugspersonen sind gestärkt worden. Leben allerdings die Eltern des Kindes getrennt, ist dem Umgangsrecht des mit dem Kind nicht zusammenlebenden Elternteils vor den Besuchswünschen weiterer Bezugspersonen Vorrang einzuräumen.

Des Weiteren kann nun auch der biologische Vater die Vaterschaft anfechten, sofern zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater (Ehemann oder ein anderer, der die Vaterschaft anerkannt hat) keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt des Todes bestanden hat. Eine solche sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Anfechtungsfrist beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist läuft auch, solange eine Vaterschaftsfeststellung für den biologischen Vater ausgeschlossen ist, weil eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind vorliegt. Die Anfechtungsklage ist gegen den rechtlichen Vater und das Kind zu richten. Das Jugendamt ist dazu zu hören. Ist die Vaterschaft gerichtlich festgestellt, gilt der biologische Vater nunmehr auch als leiblicher Vater des Kindes.

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