Regress des Scheinvaters
Mitunter soll es vorkommen, dass sich eine sicher geglaubte Vaterschaft später als Irrtum erweist. Nun hat der vermeintliche Vater dem Kind häufig nicht nur Zuneigung sondern auch finanzielle Leistungen dargebracht.
Wie sieht es hier mit einem möglichen Regress gegen den dann bekannt gewordenen biologischen Vater aus?
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 07.07.2017 – 21 UF- 53/17 auseinanderzusetzen.
Zunächst einmal hätte der Scheinvater die erbrachten Betreuungsleistungen zu monetarisieren. Hierzu werden seine Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt, um zu ermitteln, in welcher Höhe ein Barunterhalt zu leisten gewesen wäre.
Dann macht der Scheinvater hier vermeintliche Unterhaltsansprüche des Kindes geltend. Das Kind hat gegen seinen Vater einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die zur Unterhaltsberechnung erforderlich sind. Daher obliegt es dem Scheinvater nun auch die Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters darzulegen.
Der Anspruch des Scheinvaters auf Rückzahlung von Unterhaltsleistungen sei der Höhe nach auf den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegen seinen biologischen Vater zu beschränken.
Weiterhin soll der Scheinvater auch keinen höheren Betrag geltend machen können, als er selbst an Unterhalt geleistet hat.
Die Ansprüche aus übergegangenem Recht bergen also auch das Risiko in sich, einer nicht gegebene Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters wirksam entgegentreten zu können. Immerhin, den Nachweis der für den gesetzlichen Mindestunterhalt unzureichenden Leistungsfähigkeit, hat in vorbeschriebener Konstellation der biologische Vater zu erbringen.
Der Regressanspruch des Scheinvaters entsteht mit Rechtskraft der Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft, was für die Verjährungsfrist zu beachten wäre.
Wenn Sie Fragen zum Unterhaltsrecht haben, steht Ihnen Herr RA Mell als Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Verfügung!
« Keine Witwenrente bei großem Altersunterschied BVerfG: Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig »