OLG Hamm: Werbeanrufe sind nur mit vorherigem Einverständnis des Handykunden zulässig
12. September 2006Werbeanrufe, die ohne vorheriges Einverständnis des Mobilfunkkunden erfolgen, stellen eine unzumutbare Belästigung dar und sind deswegen als unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren. Dies entschied das OLG Hamm (Urteil vom 15.08.2006, Az.: 4 U 78/06).