MICHAEL Rechtsanwaelte

Unterhaltsansprüche zwischen nichtehelichen Partnern bei Geburt eines gemeinsamen Kindes

Tipps von Fachanwalt Achim Dahlmann

Aus der Tatsache des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können grundsätzlich keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche hergeleitet werden. Anders verhält es sich aber, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. In diesem Fall sieht § 1615 l BGB vor, dass die Mutter aus Anlass der Geburt und wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gegen den Vater einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt für sich selbst hat. So hat der Vater der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

Der Unterhalt umfasst auch die Kosten, die in Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraumes entstehen. Wenn und soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie in Folge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, über diesen Zeitraum hinaus Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, und zwar insbesondere wegen der Betreuung des Kinds. Allerdings beginnt die Unterhaltspflicht frühestens 4 Monate vor der Geburt und endet spätestens 3 Jahre nach der Geburt. Darüber hinaus erhält die Mutter nur dann Unterhalt, wenn die Versagung mit Rücksicht auf das Kind grob unbillig wäre. Dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, muss sie erforderlichenfalls durch ärztliches Sachverständigengutachten nachweisen. Sodann muss eine Betreuung des Kindes erforderlich sein. Dabei kommt es maßgeblich auf das Kindesalter an.

Ein Kleinkind ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes bis zum Kindergartenalter grundsätzlich durchgehend betreuungsbedürftig. Ab dem 3. Lebensjahr müssen besondere Umstände vorliegen, weshalb das Kind keinen Kindergarten besuchen kann, beispielsweise wegen Behinderung oder schwerer psychischer Fehlentwicklung oder ständig wiederkehrender Erkrankungen. Das Grundgesetz sieht eine Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern vor (Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz). Darin könnte eine Rechtfertigung liegen, zukünftig auch den Unterhaltsanspruch der „nichtehelichen Kindesmutter“ zu erweitern bzw. zeitlich auszudehnen. Dem Bundesgerichtshof liegen bereits Revisionsverfahren darüber vor. Es ist zu hoffen, dass dazu kurzfristig Entscheidungen ergehen werden.

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