Unterhaltsverpflichtete müssen sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemühen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Achim Dahlmann
Von Unterhaltsverpflichtungen befreit werden kann nur, wer wirtschaftlich und persönlich leistungsunfähig ist oder trotz Bewerbungsbemühungen keine Beschäftigung findet. Nur wer nachweisen kann, dass er sich aktiv und nachhaltig um eine Beschäftigung bemüht, wird von seiner Unterhaltspflicht entbunden. Welche Anforderungen an diese Bemühungen zu stellen sind, beschreibt der folgende Artikel:
Formell können Bewerbungen natürlich telefonisch erfolgen. Da in einem späteren Unterhaltsprozess allerdings ein aktives Bewerben nachgewiesen werden muss, sind schriftliche Bewerbungen dringend zu empfehlen. Inhaltlich müssen diese Bewerbungen im wahrsten Sinne des Wortes für den Jobsuchenden „werben“. Kurze Anfragen – etwa ohne beigefügten Lebenslauf – zählen nicht zu den aktiven Bewerbungen. Darüber hinaus ist der Arbeitssuchende verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen (Vermittlungsagenturen, Zeitungsannoncen, Internet) zu nutzen. Dabei anfallende Kosten müssen ihm gegebenenfalls gem. § 45 SGB III erstattet werden. Keinesfalls ausreichend ist die einfache Meldung beim Arbeitsamt.
Der Zeitaufwand, den der arbeitslose Unterhaltsverpflichtete in die Suche nach einem neuen Job investieren muss, sollte in etwa dem Aufwand für eine volle Erwerbstätigkeit entsprechen. Es können also monatlich 15 bis 30 Bewerbungsschreiben erwartet werden. Das Oberlandesgericht München hat z. B. bei einem arbeitslosen Lehrer nicht akzeptiert, dass dieser lediglich 19 Bewerbungen in einem Monat geschrieben hat.
Von der Pflicht, sich intensiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen, werden auch Unterhaltsverpflichtete im vorgerückten Alter nicht befreit. So vertreten mehrere Gerichte die Ansicht, dass selbst bei einer über 60-jährigen Frau nicht ohne weiteres auf schlechte Erfolgschancen bei der Jobsuche geschlossen werden kann.
Wichtig ist es für den Unterhaltsverpflichteten, seine Bewerbungsaktivitäten ausreichend zu dokumentieren. Kommt es später zu einem Prozess, muss er im Zweifel darlegen und beweisen, dass er sich hinreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht hat. Sofern es um die Zahlung von Kindesunterhalt geht, muss der Verpflichtete auch Arbeitsplatzangebote akzeptieren, die einen Wohnortwechsel erforderlich machen.
Äußerst umstritten ist in der Rechtsprechung derzeit, unter welchen Umständen ein Unterhaltsschuldner, der bereits voll berufstätig ist, noch einer Nebenbeschäftigung nachgehen muss. Zumindest wenn es um die Deckung des Mindestbedarfs für ein minderjähriges Kind geht, so kann im Einzelfall auch eine zusätzliche Nebentätigkeit verlangt werden.
Wer sich nicht aktiv um einen neuen Arbeitsplatz bemüht, muss sich so behandeln lassen als ginge er einer Berufstätigkeit nach, aus der ihm ein entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde. Aus diesem fiktiven Einkommen berechnet sich dann seine Unterhaltsverpflichtung.
Fazit: Welche genauen Pflichten im Einzelfall bestehen, sollte unbedingt mit einem Rechtsanwalt im Detail besprochen werden.
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