MICHAEL Rechtsanwaelte

Urlaubsansprüche sind vererbbar

 

Stirbt ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, haben seine Erben einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs (§ 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BurlG).

Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs getroffen. Die vorherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ging dahin, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bei dessen Versterben untergeht und ein Abgeltungsanspruch nicht besteht.

Nachfolgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:

Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten (dem Arbeitgeber), durch seinen Tod endete. Dem Erblasser standen in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der Erblasser war schwerbehindert, sodass er auch noch Anspruch auf Zusatzurlaub hatte.

Nach dem Tod des Erblassers verlangte dessen Ehefrau, die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Urlaubstagen. Sie erhob gegen den Beklagten (Arbeitgeber) Klage, als dieser die Zahlung verweigerte.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben der Klage stattgegeben.

Die Beklagte legte Revision ein, die jedoch beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg hatte.

Die beklagte Firma wurde verurteilt, den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag in Höhe von 5.857,00 € brutto abzugelten und an die Ehefrau des Erblassers auszuzahlen.

 

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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