MICHAEL Rechtsanwaelte

Verkehrsunfall – Wie verhalte ich mich richtig ?

Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge nimmt ständig zu und mit ihr auch die Zahl der Verkehrsunfälle. Im Jahr 2006 hat die Polizei auf deutschen Straßen fast 3 Millionen Verkehrsunfälle registriert. Dies sind im Durchschnitt mehr als 6000 Unfälle pro Tag und ca. 250 Unfälle pro Stunde. Die Gefahr, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, ist daher höher als man denkt. Wenn ein Unfall passiert ist, sind viele mit der Situation überfordert und wissen in der Aufregung nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen.  Im Folgenden möchten wir Ihnen nützliche Informationen an die Hand geben, welche Ihnen helfen sollen, die zahlreichen Probleme eines Verkehrsunfalls zu lösen.

1. Verhalten am Unfallort

  • Bleiben Sie stehen !!! Jeder, dessen Verhalten möglicher Weise zu einem Unfall beigetragen haben kann, ist von Gesetzes wegen verpflichtet, stehen zu bleiben und am Unfallort zu verbleiben. Von dieser Pflicht gilt nur in Notfällen eine Ausnahme, zum Beispiel wenn ein Schwerverletzter dringend versorgt werden muss. Die Folgen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort sollten nicht unterschätzt werden. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar. Außerdem kann Unfallflucht den Verlust des Versicherungsschutzed und der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen, müssen Sie zumindest eine angemessene Zeit warten. Wie lange, hängt von den Umständen (Tageszeit, Schwere des Unfalls etc.) ab. Die Wartezeit sollte jedoch 30 Minuten nicht unterschreiten. Wenn in dieser Zeit niemand erscheint, dürfen Sie den Unfallort verlassen, müssen aber Name und Anschrift hinterlassen.

  • Sichern Sie die Unfallstelle ! Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie das Warndreieck auf. 

  • Leisten Sie Erste Hilfe ! Wenn Unfallverletzte vorhanden sind, sind Sie zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit die Hilfe nach den Umständen zumutbar ist. Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat.

  • Verständigen Sie die Polizei ! Sofern nicht ein bloßer Bagatellschaden entstanden ist, sollten Sie auf jeden Fall die Polizei rufen. Die Polizei wird dann die Organisation der Rettungskräfte übernehmen und die Personalien der Unfallbeteiligten aufnehmen. Machen Sie gegenüber der Polizei aber keinerlei Angaben zum Unfallhergang ! Sie haben das Recht, zu schweigen und aus ihrem Schweigen dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. 

  • Sichern Sie die Beweise ! Auch wenn der Unfallgegner zusichert, für den Unfallschaden aufzukommen, sollten Sie die Beweise sichern. Der Unfallgegner könnte es sich später anders überlegen und Ihnen die Schuld an dem Unfall zuweisen. Sie sollten die Postion der Fahrzeuge deshalb bis zum Eintreffen der Polizei nach Möglichkeit nicht verändern. Wenn die Unfallstelle schnell geräumt werden muss, sollten Sie zumindest aus mehreren Blickwinkeln Fotos von der Position der Fahrzeuge anfertigen. Die Fotos können später einem Sachverständigen helfen, den Unfall zu rekonstruieren. Darüber hinaus sollten Sie sich die Namen und Anschriften der Zeugen notieren.

2. Verhalten nach dem Unfall

  • Suchen Sie so schnell wie möglich einen Arzt auf, wenn Sie durch den Unfall verletzt worden sind, und lassen Sie sich ein Attest ausstellen !

  • Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ! Akzeptieren Sie insbesondere nicht den Sachverständigen der Versicherung. Die Versicherungen verfolgen damit einzig und allein das Ziel, dem Geschädigten so wenig wie möglich zahlen zu müssen.

  • Suchen Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl auf ! Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt die Versicherung des Unfallverursachers.

  • Beauftragen Sie einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Unfallschadens ! Sie haben das Recht, einen freien und unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen werden ebenfalls von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen. Nur wenn es sich um einen Bagatellschaden in der Größenordnung bis 1.000 € handelt, sollten Sie keinen Sachverständigen beauftragen, sondern von einer Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Die Kosten für den Kostenvoranschlag trägt die Versicherung. 

  • Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Sie ,müssen sich nicht auf eine günstigere Partnerwerkstatt der Versicherung verweisen lassen. Ihnen steht es auch frei, von einer Reparatur des Fahrzeuges abzusehen. In diesem Fall bekommen Sie allerdings nicht die im Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag ausgewiesene Mehrwertsteuer. Nur wenn die Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist, was durch Vorlage der Reparaturrechnung nachgewiesen werden kann, wird diese von der Versicherung ersetzt. Wenn Sie sich für eine Reparatur entschieden haben, sind außerdem die Mietwagenkosten oder die Ihnen alternativ zustehende Nutzungsausfallentschädigung von der Versicherung zu bezahlen.  

  • Wenn der Sachverständige feststellt, dass eine Reparatur Ihres Fahrzeuges wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, d.h. ein sog. Totalschaden vorliegt, haben Sie Anspruch auf Erstattung des sog. Wiederbeschaffungsaufwandes. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des unfallgeschädigten Fahrzeuges. Wenn Sie sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen möchten, haben Sie für den Zeitraum der sog. Wiederbeschaffungsdauer Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Die Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum, in dem am örtlichen Markt ein gleichwertiges Fahrzeug angeschafft werden kann. Sie sollten sich daher zügig um ein Ersatzfahrzeug bemühen, wenn Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen.

  • Vergessen Sie nicht, Ihre eigene Haftpflicht- und ggf. Kaskoversicherung innerhalb von 1 Woche über den Unfall zu informieren. Wenn bei dem Unfall eine Person getötet worden ist, ist dies der Haftpflichtversicherung innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen.

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