MICHAEL Rechtsanwaelte

Was tun bei Abmahnung durch den Arbeitgeber ?

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Henrik Thiel

Kündigungen auf Grund eines Fehlverhaltens im Leistungsbereich – also etwa wegen schlechter Arbeit, Unzuverlässigkeit oder Nichteinhaltung von Terminen – sind regelmäßig nicht ohne vorherige einschlägige Abmahnung möglich. Deshalb kann es wichtig sein, im Einzelfall frühzeitig gegen eine Abmahnung vorzugehen. Der Arbeitnehmer kann zwischen mehreren Vorgehensweisen wählen.

Fühlt sich der Arbeitnehmer ungerecht behandelt, steht ihm zunächst einmal das Recht zu, sich bei der zuständigen Stelle – also beim Personalchef oder beim Arbeitgeber – zu beschweren. Der Arbeitgeber muss dann über diese Beschwerde befinden. Hält er die Beschwerde für berechtigt, muss er ihr abhelfen und dann beispielsweise die Abmahnung entfernen. Dem Arbeitnehmer dürfen wegen der Beschwerde keine Nachteile entstehen.

Wirkungsvoller als die einfache Beschwerde ist die so genannte Gegendarstellung. Der Arbeitnehmer kann nach einer Abmahnung eine eigene schriftliche Stellungnahme mit Erläuterungen abgeben. Diese Gegendarstellung muss dann gemeinsam mit der Abmahnung in die Personalakte aufgenommen werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitgeber mit dem Inhalt der Gegendarstellung einverstanden ist. Da diese Stellungnahme in einem späteren Kündigungsschutzprozess eine große Wirkung entfalten kann, sollte sie auf jeden Fall zusammen mit einem Rechtsanwalt verfasst werden.

Will der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erreichen, so kann er diese auch vor dem Arbeitsgericht mit einer Klage anfechten. Stellt sich dort heraus, dass die Abmahnung fehlerhaft oder rechtswidrig war, so muss sie aus der Personalakte entfernt werden. Dabei reicht es, dass nur eine von mehreren Behauptungen in der Abmahnung falsch ist. Es muss dann die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden. Der Arbeitgeber kann dann allerdings mit den restlichen Vorwürfen später erneut abmahnen.

Schließlich hat der Arbeitnehmer auch noch die Möglichkeit, auf eine Abmahnung überhaupt nicht zu reagieren. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnung bestreiten. Lässt sich der Arbeitnehmer später nichts mehr zu schulden kommen, erlischt im Laufe der Zeit die Wirkung der Abmahnung. Der genaue Zeitraum bis zum Erlöschen hängt letztlich von der Schwere des Vorwurfs ab.

Welche der beschriebenen Maßnahmen die richtige Reaktion auf eine Abmahnung darstellt, muss im Einzelfall entschieden werden. In jedem Fall scheint es ratsam, sich im Falle einer Abmahnung rechtlich
beraten zu lassen, um bei einem späteren Kündigungsschutzprozess nicht den Kürzeren zu ziehen.

 

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