MICHAEL Rechtsanwaelte

Widerrufsbelehrung bei eBay: Juristen sind sich uneins

Von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Jüngst hat das KG Berlin entschieden, dass sich bei eBay das Widerrufsrecht regelmäßig auf 1 Monat statt 2 Wochen verlängert. Eine solche Verlängerung tritt immer dann ein, wenn die Widerrufsbelehrung nicht vor Vertragsschluss bzw. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform mitgeteilt worden ist.

Textform bedeutet per E-Mail oder per Fax, nicht aber die alleinige Anzeige am Bildschirm. Nun besteht aber bei eBay die Möglichkeit, dem Höchstbietenden wenige Sekunden nach Vertragsschluss eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen. Fraglich ist, ob dies als Belehrung nach Vertragsschluss anzusehen ist (dann besteht ein einmonatiges Widerrufsrecht) oder ob dies als Belehrung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzusehen ist.

Um dieses Problem näher erfassen zu können, bietet sich ein Vergleich mit einem Haustürgeschäft an. Lässt der Vertreter seinen Kunden zunächst den Vertrag unterschreiben und übergibt ihm erst dann den Zettel mit den Informationen zum Widerrufsrecht, läge streng genommen eine Belehrung nach Vertragsschluss vor. Das Widerrufsrecht hätte sich damit schon auf einen Monat verlängert. Ginge der Vertreter in der umgekehrten Reihenfolge vor, müsste er nur ein 14-tägiges Widerrufsrecht zugestehen. Die Länge des Widerrufsrechts hinge also weitgehend vom Zufall ab.

Diese Konstellation lässt sich auf die Online-Welt übertragen. Auch hier muss es möglich sein, wenige Sekunden nach Vertragsschluss das Widerrufsrecht per E-Mail zuzuschicken. Hintergrund dieser Regelung ist doch, dass der Verbraucher schon mit dem Vertrag über seine Rechte aufgeklärt werden soll. Das wird er aber auch, wenn er die Widerrufsbelehrung wenige Sekunden nach Vertragsschluss in Textform erhält.

Vor dem Abschlusses des Vertrages ist der Unternehmer ohnehin verpflichtet, über ein bestehendes Widerrufsrecht aufzuklären. Dieser grundsätzlichen Pflicht wird aber schon dann nachgekommen, wenn der Verbraucher am Bildschirm auf das Widerrufsrecht hingewiesen wird. Die Widerrufsbelehrung in Textform dient dem Verbraucher damit, er sich auch zu einem späteren Zeitpunkt seine Rechte noch einmal vergegenwärtigen kann. Namhafte Juristen vertreten daher folgende Auffassung:

Artz: Die Neuregelung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen, BKR 2002, 604 (607)

[…] Weiterhin stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt ist. Sieht man den Vertragsschluss in den beiden übereinstimmenden, mündlich abgegebenen Willenserklärungen, etwa beim Haustürgeschäft, liegt es nahe, eine alsdann erteilte Belehrung als nach dem Vertragsschluss erfolgt zu qualifizieren. Das wird der Gesetzgeber sicher nicht gewollt haben. Hilfreich sein könnte die Fristberechnung, die nach § 187 Abs. 1 BGB erfolgt und für die der Ablauf des Tages Maß gibt. Erfolgt die Widerrufsbelehrung noch am selben Tag, beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB zwei Wochen, ab dem nächsten Tag bemisst sie sich nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2003, § 355, Rn 53, Ulmer

[…] Von einer nachträglichen Belehrung im Sinne der Vorschrift ist allerdings nicht schon dann auszugehen, wenn die Widerrufsbelehrung im Anschluss an die zum Vertragsschluss führenden Erklärungen beider Parteien mitgeteilt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen Vertragsschluss und Widerrufsbelehrung eine Unterbrechung des Geschehensablaufes liegt, weil es andernfalls auf den oftmals zufälligen Umstand ankäme, ob der Verbraucher zuerst das Vertragsformular unterzeichnet und dann die Widerrufsbelehrung ausgehändigt bekommt oder ob dies umgekehrt der Fall ist. Inhaltlich sind an die nachträgliche Belehrung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine rechtzeitige Belehrung. Es sind daher sämtliche Regelungen nach Abs. 2 S. 1 sowie etwaige Spezialregelung zu beachten.

Palandt, 65. Auflage, 2006, § 355, Rn. 19, Grüneberg

[…] Es bleibt aber bei der zweiwöchigen Frist wenn Vertragsschluss und Belehrung einen einheitlichen Vorgang bilden; II 2 gilt nur, wenn es beim Geschehensablauf zwischen Vertragsschluss und Belehrung zu einer Unterbrechung kommt, so etwa wenn die Belehrung erst mit Auslieferung der Ware beginnt.

Eine Lösung des Dilemmas könnte also darin bestehen, dass dem Kunden unmittelbar nach Drücken des „Kaufen-Buttons“ eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung zugesandt wird. Zumindest nach den oben zitierten Meinungen dürfte dies zeitlich noch ausreichend sein. Ein solcher Fall ist auch bislang von den Gerichten noch nicht entschieden worden. In dem vom KG Berlin entschiedenen Fall gab es nur eine Anzeige am Bildschirm sowie später ein Widerrufsrecht auf Papier bei Zusendung der Ware. Hier lag unstreitig eine Zusendung nach Vertragsschluss vor.

Folgt man der oben vertretenen Auffassung nicht, so kommen ggfs. noch folgende Lösungen in Frage: Der Käufer könnte mittels eines Java-Skripts gezwungen werden, die Belehrung vor dem Drücken des Kaufen-Buttons auszudrucken. Da diese Lösung technisch bei eBay nur schwer umsetzbar ist, ist auch zu überlegen, ob eine Aufforderung an den Käufer zum Ausdruck ausreicht. Auch ein Java-Skript, welches einen Download der Widerrufsbelehrung startet, könnte ausreichen.  Für Shop-Betreiber (nicht bei eBay) besteht die Möglichkeit darin, dass mit dem Kaufen Button eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung verschickt wird. Erst in dieser E-Mail befindet sich dann ein Link, über den das Produkt erworben werden kann.

Stellt man sich auf den Standpunkt, dass auf der Auktionsplattform eBay partout vor bzw. bei Vertragsschluss keine Belehrung in Textform übersandt wird, so stellt sich ein bislang noch nicht diskutiertes Folgeproblem. Eigentlich darf der Verbraucher die verschickten Waren bis zum Widerruf nicht benutzen. Vielmehr darf er sie nur so begutachten, wie es ihm in einem Geschäft möglich gewesen wäre. Benutzt er die Ware doch und verringert sich dadurch deren Wert, hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten. Dies gilt allerdings nur, wenn er auf diese Wertersatzpflicht vor bzw. bei Vertragsschluss in Textform hingewiesen worden ist und über darüber hinaus auf eine Möglichkeit hingewiesen wurde, wie er eine Verschlechterung der Ware vermeiden kann (§ 357 Abs. 3 BGB). Hier besteht die gleiche Problematik wie bei dem Hinweis auf das Widerrufsrecht. Bei eBay ist ein solcher Hinweis vor Vertragsschluss schlichtweg nicht möglich. Das würde aber nicht nur bedeuten, dass die Wertersatzpflicht den Unternehmer trifft. Darüber hinaus wären auch tausende Widerrufsbelehrungen auf eBay in diesem Punkt falsch. Dies würde weitere Abmahnungen nach sich ziehen.

Bleibt als Fazit: Die Richter des KG Berlin haben ihre Sache grundsätzlich gut gemacht und den Gesetzestext genau angewandt. Jetzt sind die Juristen am Zug, um Lösungsmodelle für einen Weg aus dem Dilemma zu entwickeln.

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