MICHAEL Rechtsanwaelte

Widerrufsbelehrung: Wertersatzklausel mit pauschaler Wertminderung von 100 % ist unzulässig

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die eine Wertersatzklausel mit einer pauschalen Wertminderung von 100 % vorsieht, wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07).

Ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln verwendete im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel:

„Soweit der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100% des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt.“

Die Wettbewerbswidrigkeit der Wertersatzklausel hat das Landgericht Dortmund zum einen damit begründet, dass die Beweislast für die Höhe des Wertersatzes in unzulässiger Weise auf den Verbraucher abgewälzt werde.

Zum anderen werde das Widerrufsrecht gegenüber dem Verbraucher faktisch entwertet, wenn dem Verbraucher deutlich gemacht wird, dass er einen 100%-igen Wertersatz zu leisten habe. Denn der Verbraucher werde im Regelfall nicht in der Lage sein, den erforderlichen Gegenbeweis zu führen. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers laufe somit leer.

Den Online-Händler ist daher zu empfehlen, sich im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht über die Höhe des Wertersatzes im Falle des Widerrufes zu äußern.

Händler, die Waren auch bei eBay anbieten, sollten außerdem beachten, dass die Wertersatzklausel bei den eBay-Angeboten immer eine Ausnahme für den Wertverlust vorsieht, der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Da das Landgericht Berlin und das Landgericht Karlsruhe die gängige Wertersatzklausel für wettbewerbswidrig halten, droht andernfalls eine Abmahnung.

Wir sind Ihnen gerne bei der Erstellung einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung behilflich.  

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