MICHAEL Rechtsanwaelte

Zählen Unfallrenten bei der Unterhaltsberechnung zum Einkommen?

Tipps von Fachanwalt Achim Dahlmann

Maßstab für die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners ist sein Einkommen. Für den abhängig Beschäftigten, den Empfänger von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld) oder den Selbständigen gilt das Prinzip: „Alles Einkommen“. Der folgende Praxis-Fall verdeutlicht, dass es bei der Berücksichtigung von Unfallrenten als Einkommen darauf ankommt, wofür der Unterhaltsschuldner als Empfänger dieser Rente das Geld verwendet.

Fallbeispiel:
M bezieht eine Unfallrente von 500,– € und Arbeitslosengeld von 700,– €. Die Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau F, die Sozialhilfe bezieht, weist er mit dem Hinweis zurück, die Unfallrente sei eine Art Schmerzensgeld und dürfe nicht für den Unterhalt eingesetzt werden. Er trägt vor, dass er ständig Beschwerden, aber keine erhöhten medizinischen Aufwendungen habe.
Wie ist die Rechtslage?

Der Unterhaltsanspruch der F bestünde nicht, wenn die Rente dem M als Sozialleistung zur Deckung von krankheitsbedingten Mehraufwendungen verbleiben muss. Denn gemäß § 1610 a BGB wird vermutet, dass Sozialleistungen für Aufwendungen in Folge eines Körper- oder Gesundheitsschadens zur Deckung des schadenbedingten Mehraufwands eingesetzt werden. Dann müsste aber die Unfallrente zu einer Sozialleistung im Sinne von § 1610 a BGB zählen. Die überwiegende Meinung in Rechtssprechung und Literatur verneint dies, weil die Zahlung einer Arbeitsunfallrente nicht zum Ausgleich von besonderen Aufwendungen erfolge. In diesem Sinne würden nur z.B. Blindengeld oder Pflegegeld als Sozialleistungen verstanden, die nicht dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen seien. Dem gegenüber hätten grundsätzlich alle Rentenarten einschließlich der Arbeitsunfallrente folgerichtig eine Einkommensersatzfunktion (so OLG Hamm). Sie seien wie Einkommen zu qualifizieren.

Die Rente des M gilt daher als unterhaltsrechtsrelevantes Einkommen, so dass ein Zahlungsanspruch der F von rund 200,00 € besteht. Der M kann sich gegenüber F nämlich auf einen Selbstbehalt, der ihm verbleiben muss, von 1.000,– € monatlich berufen. Einige Gerichte gestehen dem M allerdings nur einen sog. „billigen Selbstbehalt“ von 920,– € zu. Die Unfallrente könnte M dem Einkommen nur dann als Berechnungsgrundlage entziehen, wenn er den Betrag für krankheitsbedingte Kosten benötigt. Dafür trägt er aber die Darlegungs- und Beweislast.

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