Abschluss eines Mietvertrags durch Ehegatten bindet nicht anderen Ehegatten
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017
– 1 S 50/16 –
Nennung des anderen Ehegatten im Mietvertrag grundsätzlich unerheblich
Schließt ein Ehegatte einen Mietvertrag ab, so wird dadurch nicht zugleich der andere Ehegatte Vertragspartner. Dass der andere Ehegatte im Mietvertrag benannt wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann im Jahr 2010 einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Nachfolgend geriet der Vermieter in Insolvenz. Zudem zahlte der Ehemann nicht mehr die Miete. Der Insolvenzverwalter machte daher im Jahr 2016 gegen die Ehefrau die rückständigen Mietzahlungen geltend. Diese verweigerte aber eine Zahlung, da sie den Mietvertrag nicht unterschrieben habe und somit nicht Mieterin der Wohnung sei. Der Insolvenzverwalter hielt dies auch angesichts dessen, dass die Ehefrau im Mietvertrag benannt war, für unbeachtlich und erhob Klage auf Zahlung. Das Amtsgericht Waiblingen wies die Zahlungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Insolvenzverwalters.
Kein Anspruch auf Mietzahlungen gegen Ehefrau
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Insolvenzverwalters zurück. Diesem stehe gegen die Ehefrau kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zu. Die Ehefrau sei nicht Mieterin der Wohnung, da sie weder den Mietvertrag unterschrieben habe noch der Ehemann bei Vertragsunterzeichnung im Namen und in Vollmacht der Ehefrau gehandelt habe. Dass die Ehefrau im Mietvertrag benannt wurde, sei unerheblich. Es hätten Umstände vorliegen müssen, woraus der Vermieter habe schließen dürfen, dass der Ehemann im Namen der Ehefrau handle.
Abschluss eines Mietvertrags kein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs
Eine gesetzliche Vertretungsmacht nach § 1357 BGB komme nicht in Betracht, so das Landgericht, da der Abschluss eines Mietvertrags kein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs darstelle.
« Datenschutz-Grundverordnung- Was Vermieter wissen müssen BGH: Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar »