MICHAEL Rechtsanwaelte

AG Hamm: Begriffe „free“, „gratis“, „umsonst“ auf Homepage – grundsätzlich kein Vergütungsanspruch des Seitenbetreibers

Mit seinem Urteil vom 26.03.2008 (17 C 62/08) hat das AG Hamm entschieden, dass ein Vergütungsanspruch  in der Regel ausscheidet, wenn auf einer Homepage Begriffe wie „free“, „gratis“ oder „umsonst“ verwendet werden, sich eine Entgeltpflicht erst aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt und durch die Gestaltung letztlich der Eindruck eines kostenlosen Angebotes erweckt wird.
  

In dem Verfahren verneinte das AG Hamm bereits die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese machte – aus abgetretenem Recht – einen vermeintlichen Anspruch der in England ansässigen Firma Micro SD 256 Ltd. geltend. Deren Anspruch resultiere aus der angeblichen Inanspruche von Leistungen, die unter der Homepage „www.smsfree100.de“ angeboten worden seien. Insoweit amüsant: vorgelegt wurde nur eine Abtretungserklärung für vermeintliche Ansprüche, die über das Portal „www.smsfree24.de“ entstanden sein sollen.

Darüber hinaus konnte die Klägerpartei auch nicht den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung entgeltlicher Lestungen nachweisen. Trotz gerichtlicher Aufforderung wurden die angeblich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), aus denen sich die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgeltes der Leistung ergeben sollen, nicht vorgelegt.

Zudem entschied das Gericht, dass – „selbst für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entsprechende Regelung der Entgeltlichkeit enthalten sollten“ – eine solche Klausel gem. § 305c Abs.1 BGB überraschend und daher unwirksam sei. Bei den Besuchern der Website werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“der Eindruck erweckt, dass der Homepagebetreiber den kostenlosen Versand von SMS anbiete. Daher müsse der Besucher nicht damit rechnen, dass in den AGB – „entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen“ – die
Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. „Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der
Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht überraschend“, was vorliegend jedoch nicht zutraf.

Eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung nach § 612 Abs.1 BGB lehnte das AG Hamm gleichfalls – unter Verweis auf Gestaltung der Internetseite – ab.

   

Praxishinweis:

Fälle wie der vorliegend entschiedene sind mittlerweile an der Tagesordnung. Allzu häufig werden Eingaben auf Homepages getätigt in der Annahme, die darauf angebotene Leistung erfolge kostenfrei (was bereits der Name der Homepage – „smsfree…“ – suggeriert). Der Schock folgt schnell in Form von Rechnungen, Mahnungen und der Androhung von Strafanzeigen. Wie der Fall zeigt, schrecken die Betreiber nicht einmal vor einer Klageerhebung zurück, wobei es dabei jedoch in verschiedenerlei Hinsicht an der erforderlichen Substanz fehlt.

In Anbetracht der relativ geringfügigen Beträge werden dann häufig (mehr oder weniger freiwillig) Zahlungen geleistet. Zu beachten ist jedoch: (a) der konkrete Vertragsschluss (wer mit wem und mit welchem Inhalt) muss nachgewiesen werden und (b) der Vertragsschluss als solcher muss gesetzeskonform sein – all dies wurde im Fall des AG Hamm verneint.

Insoweit sollte vor einer Zahlung regelmäßig fachkundiger Rat eingeholt werden. Die Kosten der anwaltlichen Beratung werden dabei regelmäßig von den Rechtsschutzversicherern (Vertragsrechtsschutz im Rahmen des Privat-/Familienrechtsschutzes) übernommen. Sollten Sie eine Rechnung, Mahnung oder ähnliches erhalten haben, beraten wir Sie gerne über das weitere Vorgehen (Anfragen telefonisch über 02333 609 605 -40 oder per mail an wink@rae-michael.de).

      

Linkhinweis:

Das Urteil kann im Volltext über die die Homepage von MIR (www.medien-internet-und-recht.de) abgerufen werden.

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