MICHAEL Rechtsanwaelte

Neue Verkehrsregeln: Seit dem 28.04.2020 gelten neue Regeln und deutlich höhere Bußgelder für Autofahrer

Die Novelle der Straßenverkehrsordnung ist am 28.04.2020 in Kraft getreten. Sie bringt einige neue Regelungen und höhere Bußgelder mit sich, die für mehr Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer sorgen sollen.Wer zu schnell fährt oder auf einem Radweg hält, muss sich künftig auf härtere Sanktionen einstellen. Die Straßenverkehrsordnung enthält unter anderem folgende neue Regelungen:

  • Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts wird bereits ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.
  • Auch Halt- und Parkverstöße werden ab sofort härter sanktioniert. Insbesondere für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge wird nun ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro fällig.
  • Für Autos gilt ein generelles Haltverbot auf Schutzstreifen für den Radverkehr. Schutzstreifen sind die mit einer gestrichelten weißen Linie auf der Fahrbahn gekennzeichneten „Radwege“. Dort war das Halten bislang bis zu 3 Minuten erlaubt. Das Halten und Parken auf Rad- und Gehwegen oder Schutzstreifen für Radfahrer wird nun mit einer Geldbuße bis zu 100 € geahndet. Bei schwereren Verstößen ist zudem der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen.
  • Für das Nichtbilden einer Rettungsgasse, auch ohne Eintritt einer konkreten Gefahr oder Behinderung der Rettungskräfte, drohen Bußgelder von 200 bis 320 Euro, ein Monat Fahrverbot, sowie die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Gleiches gilt für das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse.
  • Für die Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t ist nunmehr geregelt, dass diese beim Rechtsabbiegen innerorts nur in Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße in Höhe von 70 Euro geahndet werden.
  • Fahrzeuge, die innerorts Fahrräder oder E-Roller überholen, müssen mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einhalten, außerorts sogar zwei Meter. Dies gilt allerdings nicht mehr, wenn Radfahrer vor einer Ampel oder Kreuzung rechts neben wartende Autos fahren.
  • Daneben werden weitere Geldbußen, wie z. B. fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- oder Aussteigen angehoben oder zum Teil sogar verdoppelt.

 

OLG Frankfurt a.M.: Verwarngelder für Falschparker ungültig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 2 Ss-Owi 963/18) hat entschieden, dass durch private Dienstleister ausgestellte „Knöllchen“ gesetzeswidrig sind. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen seien hoheitliche Aufgaben, die mangels Ermächtigungsgrundlage  nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden dürften . Die so ermittelten Beweise unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot.

Dem Urteil lag die Klage eines Mannes zugrunde, der 2017 ein Verwarngeld wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot bezahlen sollte und dagegen vorgegangen war.  Das OLG Frankfurt a.M. gab ihm nun recht, weil der Strafzettel nicht von der Landespolizei oder einem Angestellten der Stadt ausgestellt wurde, sondern von einem vom Verkehrsdezernat eingesetzten Leiharbeiter, der bei einem privaten Dienstleister angestellt war.

Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, das heißt sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Es gebe keine vom Parlament erlassene Ermächtigungsgrundlage, die die Stadt Frankfurt berechtigte, die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf „Dritte“ zu übertragen. Ein über die Arbeitnehmerüberlassung entliehener Mitarbeiter werde nicht „Bediensteter“ der Stadt Frankfurt und könne deshalb auch nicht durch einen hoheitlichen Bestellungsakt „Stadtpolizist“ werden.

Sämtliche Autofahrer, die Strafzettel wegen Falschparkens erhalten haben, sollten daher überprüfen lassen, ob der Strafzettel von einem privaten Dienstleister ausgestellt worden ist.

 

BGH: Dashcam-Videos als Beweismittel verwertbar

Der BGH hat mit Urteil vom 15.05.2018  (Az.: VI ZR 233/17) entschieden, dass Aufnahmen von Minikameras in Fahrzeugen in einem Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertet werden können. Die Aufnahmen verstoßen zwar gegen das Datenschutzrecht. Dies sei aber nachrangig, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten ist als das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners.

In dem vom BGH entschiedenen Fall, hat der Kläger den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Fahrzeuge der Beteiligten waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Zwischen den Parteien war dabei streitig, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision damit herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision hat der Kläger mittels einer Dashcam aufgezeichnet, die in seinem Fahrzeug montiert war. Erstinstanzlich wurde dem Kläger unter Anrechnung der Betriebsgefahr nur die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen, da ein überwiegendes Verschulden des Beklagten nicht erwiesen sei. Das Beweisangebot des Kläger, die mit der Dashcam aufgezeichneten Bilder zu verwerten, hatte das Amtsgericht abgelehnt. Die Berufung des Klägers war ohne Erfolg. Auch das Landgericht war der Ansicht, die Aufzeichnungen verstießen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Gegen das Urteil legte der Kläger Revision beim BGH ein.

Der BGH hat der Revision des Klägers nun stattgegeben und das Berufungsurteil aufgehoben. Die vorgelegte Videoaufzeichnung sei zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Die  Aufzeichnung des Unfallgeschehens sei vorliegend jedoch gleichwohl als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht in jedem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot. Es sei vielmehr eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls als Recht am eigenen Bild andererseits führe vorliegend zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Der Beklagte habe sich freiwillig im öffentlichen Straßenraum bewegt und durch seine Teilnahme am Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Die aufgezeichneten Vorgänge seien grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar. Außerdem sei der besonderen Beweisnot Rechnung zu tragen, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei. Unfallanalytische Gutachten setzten verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehle. Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führe nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz sei vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen würden.

 

OLG Hamm: Busfahrer trifft kein Verschulden für den Sturz eines gehbehinderten Fahrgastes beim Anfahren

Den Fahrer eines Linienbusses trifft kein Verschulden, wenn er den Bus nach dem Zustieg  gehbehinderten Fahrgastes, dessen Einschränkung äußerlich nicht erkennbar ist, anfährt, bevor der Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen hat. Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G verpflichtet den Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme. Vielmehr kann von dem gehbehinderten Fahrgast erwartet werden, dass er den Busfahrer auf seine Gehbehinderung anspricht und ggfls. darum bittet, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen. So hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 13.12.2017 und 28.02.2018 entschieden (Az. 11 U 57/17 OLG Hamm). (mehr …)

LG Potsdam: Private Krankenversicherung muss Beitragserhöhungen zurückzahlen

Das Landgericht Potsdam ( Urteil vom 27. 9. 2017 – 6 S 80/16)) hat entschieden, dass die private Krankenversicherung Axa ihre Beiträge zu Unrecht erhöht hat. Die Versicherung ist danach verpflichtet, sämtliche Beitragserhöhungen an ihren Kunden zurückzuzahlen.

Nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG sind Prämienerhöhungen bei Krankenversverträgen nur wirksam, wenn ein unabhängiger Treuhänder der Prämienanpassung zugestimmt hat. Den Beitragserhöhungen der Axa hat zwar ein Treuhänder  zugestimmt. Nach Auffassung des Landgerichts Potsdam sei der Treuhänder jedoch nicht unabhängig gewesen. Der Treuhänder sei im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Axa vorgenommenen Prämienanpassungen befasst gewesen und habe dafür eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000 € erhalten, die mehr als 30 % seiner Gesamteinkünfte ausgemacht habe. Unter diesen Umständen könne nicht mehr von einer unbeeinflussten Amtsausführung des Treuhänders ausgegangen werden.

Auf die Krankenversicherungen könnten nun Rückzahlungsforderungen in Millionenhöhe zukommen. Ein Rückzahlungsanspruch verjährt jeweils taggenau 10 Jahre nach der Zahlung. Wer in den letzten 10 Jahren eine Beitragserhöhung von seiner privaten Krankenversicherung erhalten hat, sollte diese daher von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.  Wenn sich nämlich herausstellt, dass nicht nur bei der AXA Krankenversicherung, sondern auch bei anderen Krankenversicherern der beauftragte Treuhänder nicht unabhängig war, können auch dort die Beitragserhöhungen zurückgefordert werden.

 

BGH: Makler müssen in Immobilienanzeigen Angaben zum Energieverbrauch machen

Der BGH hat entschieden, dass Immobilienmakler in Immobilienanzeigen Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes, zur Energieeffizienzklasse und zum Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs machen müssen (Urteile vom 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17).

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KG Berlin: Facebook muss Eltern keinen Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer verstorbenen Kinder gewähren

Eltern sind nicht berechtigt, auf das Facebook-Benutzerkonto ihrer verstorbenen Kinder zuzugreifen. Dies hat nun das Kammergericht Berlin entschieden (Urteil vom 30.05.2017). Durch eine entsprechende Zugangsgewährung würden die durch das Telekommunikationsgeheimnis geschützten Rechte  der Kommunikationspartner des verstorbenen Kindes verletzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision hat das Kammergericht zugelassen.

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EUGH: Entschädigung bei Flugverspätung wegen Vogelschlag nicht ausgeschlossen

Der EuGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 4.5.2017, C-315/15) mit der Frage befasst, ob der Anspruch auf Entschädigungszahlung bei mehr als drei Stunden Flugverspätung auch dann besteht, wenn Vogelschlag die Ursache der Verspätung war.

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Rechtanwalt Marc Tarrach zum Notar in Gevelsberg bestellt

Die Kanzlei Michael Rechtsanwälte und Notare hat mit Rechtsanwalt Marc Tarrach einen weiteren Notar hinzugewonnen. Am 9. September 2013 hat ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm unter Zuweisung des Amtssitzes in Gevelsberg zum Notar bestellt. Mit 34 Jahren ist er damit der mit Abstand jüngste Notar im Amtsgerichtsbezirk Schwelm. 

OLG Brandenburg: Verwendung einer Mini-Parkscheibe ist unzulässig

Das OLG Brandenburg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene eine Miniatur-Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendete. 

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