MICHAEL Rechtsanwaelte

KG Berlin: Facebook muss Eltern keinen Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer verstorbenen Kinder gewähren

Eltern sind nicht berechtigt, auf das Facebook-Benutzerkonto ihrer verstorbenen Kinder zuzugreifen. Dies hat nun das Kammergericht Berlin entschieden (Urteil vom 30.05.2017). Durch eine entsprechende Zugangsgewährung würden die durch das Telekommunikationsgeheimnis geschützten Rechte  der Kommunikationspartner des verstorbenen Kindes verletzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision hat das Kammergericht zugelassen.

Geklagt hatte eine Mutter, deren 15-jährige Tochter 2012 unter ungeklärten Umständen in Berlin ums Leben gekommen war. Die Eltern erhoffen sich insbesondere von den Chat-Nachrichten Rückschlüsse auf die Todesumstände.

Das KG ließ offen, ob die Klägerin und der Vater als Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte. Eine Vererbung des Facebook-Accounts sei zwar grundsätzlich möglich. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz einer Zugangsgewährung der Erben entgegenstehe. Das Fernmeldegeheimnis werde in Art. 10 GG geschützt . Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Dies gelte entsprechend auch für sonstige bei Facebook gespeicherte Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.

 

« »