MICHAEL Rechtsanwaelte

BAG zur Kündigungsfrist in der Probezeit

Das Gesetz sieht vor, dass innerhalb der Probezeit ein Arbeitsvertrag von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden kann. Nach Ablauf der Probezeit ist in der Regel eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, einem Monat oder länger vorgesehen.

Voraussetzung ist jedoch, dass im Arbeitsvertrag eindeutig darauf hingewiesen wird, dass für die Probezeit die zweiwöchige Kündigungsfrist gelten soll.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatten die Vertragsparteien eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart; außerdem gab es einen Hinweis im Arbeitsvertrag, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach einem Tarifvertrag richten. Dieser Tarifvertrag enthielt besondere Kündigungsfristen für die Probezeit.

Eine weitere Vorschrift im Arbeitsvertrag hatte die Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“, dort war festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelten solle.

Das Bundesarbeitsgericht hat in letzter Instanz entschieden, wenn in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist, ohne dass klar wird, dass die längere Frist erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll, so ist dies vom Arbeitnehmer immer so zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.

(BAG März 2017)

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

« »