BGH: Keine Mängelrechte vor Abnahme
Bei einem Werkvertrag bildet die Abnahme des Gewerkes den Zeitpunkt, ab welchem die in § 634 BGB aufgezählten werkvertraglichen Rechte des Auftraggebers (z.B. auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadenersatz) im Falle vorliegender Mängel Anwendung finden sollen.
Lange war umstritten, ob dem Auftraggeber diese Rechte auch vor Abnahme des Gewerkes zustehen sollen. Der BGH hatte sich jüngst in gleich drei Fällen mit dieser Fragestellung auseinanderzusetzen und entschied, dass die jeweiligen Auftraggeber eines Gewerkes vor dessen Abnahme, keine werkvertraglichen Mängelbeseitigungsrechte geltend machen können (BGH, Urteile vom 19.01.2017 VII ZR 301/13; VII ZR 235/15; VII ZR 193/15).
Dass die Geltendmachung der werkvertraglichen Mängelrechte die Abnahme voraussetzt, wurde auch bereits von einem Teil der Rechtsprechung vertreten, bevor der BGH diese Frage nun abschließend klärte.
Doch was bedeutet die Haltung des BGH für die Praxis?
Bei Beauftragung eines Unternehmers zur Herstellung eines Gewerkes sollte darauf geachtet werden, dass die Regelungen der VOB/B (Vergabe – und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden, da diese bereits einen Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer normieren, wonach Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, durch mangelfreie zu ersetzen sind.
Andernfalls muss sich der Auftraggeber im Falle auftretender Mängel neben bestehende vertragliche Erfüllungsrechte auf die ihm nach bürgerlichem Recht zustehenden Möglichkeiten beschränken lassen. Diese allgemeinen Regelungen des Schuldrechts setzen jedoch stets ein Verschulden des Auftragnehmers voraus, so dass dem Auftraggeber oftmals eine langwierige und kostenintensive Beweisführung bevorsteht, um einen etwaigen Anspruch auf Schadenersatz durchsetzen zu können.
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