Beleidigung des Arbeitgebers als „soziales Arschloch“ zog eine fristlose Kündigung nach sich
Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als „soziales Arschloch“, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, auch nach 23-jähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Zwischen dem Arbeitnehmer und dem ehemaligen Geschäftsführer des Betriebs, dem Vater des jetzigen Geschäftsführers, kam es zu einer Diskussion. Es ging um die Lösung eines technischen Problems. Als der Kläger den Betrieb wortlos verließ, kommentierte der Vater des Geschäftsführers die Auseinandersetzung mit den Worten „Sind wir denn hier im Kindergarten?“.
Am Folgetag bezeichnete der Arbeitnehmer gegenüber dem Geschäftsführer dessen Vater als „Arsch“ und beleidigte darüber hinaus auch den Geschäftsführer selbst. Er äußerte in der weiteren Auseinandersetzung, man solle ihn doch kündigen. Hierauf entgegnete der Geschäftsführer, dass man dann ja als „soziale Arschlöcher“ dastehen würde. Der Kläger entgegnete darauf hin, dass sie das ohnehin schon seien.
Der Geschäftsführer stellte den Kläger sodann am gleichen Tag für drei Tage von der Arbeit frei und sprach danach die fristlose Kündigung aus.
Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage, die jedoch sowohl in I. Instanz, als auch danach in II. Instanz vom Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein abgewiesen wurde.
Auch die II. Instanz kam zu dem Ergebnis, dass die Beleidigung des Geschäftsführers als „soziales Arschloch“ eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigt, auch wenn er mehr als 20 Jahre im Betrieb tätig war. Da es sich um eine grobe Beleidigung handele, falle dies nicht in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit. Auch hielt das Gericht eine Abmahnung nicht für ausreichend und erforderlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei nachhaltig gestört, so dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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