Kurzinfo: Der Bezug von Betreuungsunterhalt
Das Unterhaltsrecht hat sich in den vergangenen Jahren stetig verändert. Dies betrifft auch den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten. Der Aspekt, in Eigenverantwortlichkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ist stetig in den Vordergrund getreten.
Nun kann es jedoch sein, dass aufgrund einer besonderen Konstellation, dem geschiedenen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Eine dieser Konstellationen ist der Bezug von Unterhaltsleistungen wegen der notwendigen Betreuung eines aus der Ehe hervorgegangenen Kindes.
Es stellt sich hier die Frage, bis zu welchem Alter des Kindes eine Betreuung als notwendig erachtet wird und der geschiedene Ehegatte daher von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absehen kann.
Während man in der Vergangenheit eine eher starre Ansicht vertrat, wonach sich die Entwicklung eines Kindes in „Altersphasen“ einteilen ließe und somit der Betreuungsaufwand schrittweise zu reduzieren sei, erfolgt nunmehr eine eher individuelle Betrachtungsweise eines jeden Einzelfalls.
Grundsätzlich kann ein geschiedener Ehegatte mindestens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes sogenannten Betreuungsunterhalt verlangen, § 1570 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus soll Unterhalt nur verlangt werden können wenn dies der „Billigkeit“ entspricht. Es kann hier schwer fallen, diesen Begriff mit Leben zu füllen.
Grundsätzlich hat der betreuende Elternteil mit Vollendung des 3. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat richtet sich nach dem Entwicklungsstand des Kindes und den vorhanden Betreuungsmöglichkeiten vor Ort. Gerade kleine Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, bedürfen oft intensiverer Zuwendung eines betreuenden Elternteils.
Wie so häufig weist das Kindeswohl, wohl richtigerweise, auch das Unterhaltsrecht in seine Schranken. Es kann daher gut möglich sein, dass der Unterhaltspflichtige Ehegatte weit über das 3. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes zur Zahlung eines Betreuungsunterhaltes an den das Kind betreuende, geschiedenen Ehegatten verpflichtet ist, soweit das Kind eine intensive elterliche Betreuung abverlangt.
Wenn Sie Fragen zum Betreuungsunterhalt/Unterhaltsrecht oder anderen Bereichen des Familienrechts haben, steht Ihnen Herr RA Marius Mell gerne als Ansprechpartner zur Verfügung!
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