MICHAEL Rechtsanwaelte

Kurzinfo: Schönheitsreparaturen im Rahmen des Auszugs

 Ein in der Anwaltspraxis nicht selten anzutreffender Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter stellt das Thema Schönheitsreparaturen dar. So obliegt die Erhaltung der Mietsache gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zwar grundsätzlich dem Vermieter, jedoch wird diesem eingeräumt durch Formularverträge (AGB) bzw. individualvertragliche Absprachen die Erhaltungspflicht in Form von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen.

Im Zuge der diesbezüglich bereits umfassenden Rechtsprechungshistorie des Bundesgerichtshofs war dieser mit einer Vielzahl von Entscheidungen betraut, die überwiegend die Frage betraf, in welchem Umfang der Vermieter berechtigt sei, Schönheitsreparaturen vom Mieter zu verlangen.Nicht selten wirft sich vor allem zum Zeitpunkt des Auszuges des Mieters die Frage auf, welche konkreten Arbeiten unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen und von welcher Qualität diese erbracht sein müssen.

Der Begriff „Schönheitsreparaturen“ ist insoweit irritierend, sind hierunter im eigentlichen Sinne keine Reparaturen, sondern vielmehr Dekorationsarbeiten zu verstehen. Da für die die Begrifflichkeit „Dekorationsarbeiten“ keine gesetzliche Definition besteht, hilft sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Anlehnung an eine Norm aus dem öffentlich geförderten sozialen Wohnbau (§ 28 Abs. 4 S. 5 II. BV) die als Dekorationsarbeiten das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper, einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen ansieht. Zudem vertritt der BGH die Auffassung, dass ggf. eine gründliche Reinigung des Teppichbodens geschuldet ist.

Doch nachdem der Mieter nunmehr Kenntnis darüber hat, welche Arbeiten er vor der Schlüsselübergabe zu verrichten hat, stellt sich weiter die Frage, welcher Qualitätsmaßstab den zu erbringenden Leistungen zu Grunde zu legen ist.

Die Schönheitsreparaturen wie obig beschrieben sind nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch des Bundesgerichtshofes in mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 243 Abs. 1 BGB), d.h. speziell im Hinblick auf malermäßige Behandlung kann der Vermieter eine fachmännische Leistung verlangen (BGH- Urteil vom 26.05.2004, Az. VIII ZR 77/03).

Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob unter fachmännischer Leistung eine DIN-gerechte und fachhandwerklich ordnungsgemäße Arbeit verstanden wird, wie sie von Malerfachbetrieben erbracht wird. Erwartet werden kann jedenfalls eine ordnungsgemäße und sauber ausgeführte Arbeit, bei der kleinere Mängel im Rahmen der objektiven Bewertung unschädlich sein sollen. Eine gleichmäßige Farbdeckung ist ebenso wie das saubere Schließen von Dübellöchern seitens des Mieters aber in jedem Fall geschuldet.

Wenn Sie weitere Fragen bezüglich der unübersichtlichen Thematik Schönheitsreparaturen aber auch anderer mietrechtlicher Angelegenheiten haben, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes (zugl. Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht) und Herr Rechtsanwalt Mike Hallenberger als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

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