MICHAEL Rechtsanwaelte

BAG: Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. 06.2009 (2 AZR 606/08) entschieden, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht nicht verpflichten kann, an einem Personalgespräch teilzunehmen, welches darauf gerichtet ist, die bestehenden vertraglichen Bestimmungen abzuändern.
Im entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seine Mitarbeiter zu einer Reduzierung des 13. Monatsgehalts bewegen. Im Rahmen einer am 01.11.2006 geführten Besprechung, an der eine Gruppe von Arbeitnehmerinnen einschließlich der Klägerin teilnahm, wurde eine Vertragsänderung von den Mitarbeitern abgelehnt. Daraufhin wollte der Arbeitgeber am 13.11.06 ein Einzelgespräch mit der Klägerin führen, dessen Ziel wiederum war, die Klägerin zum Einverständnis mit der Verminderung des 13. Gehalts zu bewegen. Die Klägerin erschien zwar, lehnte aber ein alleiniges Gespräch im Büro des Personalleiters ab; hierzu sei sie nur bei Einbeziehung der übrigen Mitarbeiterinnen bereit. Dies lehnte wiederum der Arbeitgeber ab und erteilte der Klägerin eine Abmahnung. Begründung: Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs) verweigert.

Hiernach erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das BAG gibt der Klage im Ergebnis statt:

„Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.

Die Klägerin war zur Teilnahme an dem Personalgespräch vom 13. November 2006 nicht verpflichtet. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betraf keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche. Sie betraf weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags.“

Praxishinweis:

In der Praxis sind Personalgespräche häufig anzutreffen. Nicht selten wird hierdurch eine besondere Drucksituation bei dem Arbeitnehmer hervorgerufen, in der Zugeständnisse gemacht werden, die bei reiflicher Überlegung so nicht getätigt worden wären. Generell gilt der Hinweis: Personalgespräche sollten nicht generell abgelehnt werden – immerhin möchten die Parteien (in der Regel) dauerhaft miteinander verbunden bleiben. In keinem Fall aber sollte anlässlich eines solchen Gesprächs eine Vereinbarung getroffen und insbesondere abgezeichnet werden. Damit würden Fakten geschaffen, die schwerlich beseitigt werden können. 

Linkhinweis:

Über das Urteil berichtet die aktuelle Pressemitteilung des BAG Nr. 62/09. Das Urteil wird in Kürze über die Internetpräsenz www.bundesarbeitsgericht.de abrufbar sein.

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