MICHAEL Rechtsanwaelte

BAG: Auch während der Probezeit verzichten Arbeitgeber mit Abmahnung auf Kündigungsrecht

Bei arbeitsrechtlichen Verfehlungen steht dem Arbeitgeber die Möglichkeiten zur Seite, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten im Wege der Ermahnung oder Abmahnung vor Augen zu führen oder letztlich – als ultima ratio – eine (verhaltensbedingte) Kündigung auszusprechen.

Anerkannt ist, dass ein Verhalten, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits eine Abmahnung erteilt hat, nicht noch einmal zum Ausspruch einer Kündigung heranziehen kann. Der Arbeitgeber verzichtet mit der Abmahnung (konkludent) auf eine Kündigung, die zugrunde liegenden Gründe sind „verbrannt“.

Dieser Grundsatz ist auch dann heranzuziehen, wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit (und damit letztlich auch in der Wartezeit des § 1 KSchG [Kündigungsschutzgesetz]) befindet, urteilte das BAG am 13.12.2007 (6 AZR 145/07).

Praxishinweis

Nicht selten sind bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen erhebliche Emotionen im Spiel. Fehlverhalten von Mitarbeitern werden schnell (mündlich oder schriftlich) abgemahnt; dann kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass er sich lieber von dem Mitarbeiter trennen möchte und spricht eine Kündigung aus. Hierbei wird aber übersehen, dass durch die Abmahnung die zugrunde liegenden Gründe nicht mehr für eine Kündigung „verwertbar“ sind. 

Insbesondere bei kurzen Dienstzeiten (und damit auch kurzen Kündigungsfristen) ist dies fatal; erfahrungsgemäß sind die Arbeitsgerichte sehr darum bemüht, schnellstmöglich Gütetermine in dem folgenden Kündigungsschutzprozess anzuberaumen – diese liegen aber in der Regel deutlich nach Ablauf der Kündigungsfrist. Wird dann auch noch auf Seiten des Arbeitnehmers in zeitlicher Hinsicht taktiert, entsteht ein hohes Annahmeverzugslohnrisiko für den Arbeitgeber.

Bei einer Kündigung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Abmahnung muss der Arbeitgeber daher nach der Rechtsprechung (auch bei Kündgungen innerhalb der Probezeit/Wartezeit des KSchG) sehr konkret darlegen, dass er aus anderen Gründen als der bereits abgemahnten Pflichtwidrigkeit gekündigt hat.

Linkhinweis:

Die Entscheidung kann über die Internetpräsenz des BAG (www.bundesarbeitsgericht.de) im Volltext abgerufen werden.

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