MICHAEL Rechtsanwaelte

BAG: Befristetes Arbeitsverhältnis – Widerspruch gem. § 15 Abs.5 TzBfG gegen unbefristete Verlängerung kann bereits vor Ablauf des Befristungszeitraums erklärt werden

Das BAG hat mit Urteil 11.07.2007 (7 AZR 501/06) entschieden, dass der erforderliche („unverzügliche“) Widerspruch i.S.d. § 15 Abs. 5 TzBfG bereits vor Ablauf des Befristungszeitraums durch den Arbeitgeber erklärt werden kann.

I. Hintergrund der Entscheidung

Maßgebliche Bestimmungen über die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen enthält das TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge).

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Dauer hinaus „widerspruchslos“ und mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so wird gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG die – unbefristete – Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gesetzlich fingiert. 

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 15 Abs. 5 TzBfG lautet:
  

(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Der Arbeitgeber kann hiernach die gesetzliche Folge verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer „unverzüglich“ – mithin ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs.1 BGB) – widerspricht.

Den Widerspruch kann der Arbeitgeber nach der – im Sinne der Rechtssicherheit begrüßenswerten – Entscheidung des BAG bereits vor Ablauf des Befristungszeitraums erklären.

II. Aus den Entscheidungsgründen

Der Kläger war habilitierter Mathematiker und seit dem 1.2.1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität des beklagten Landes mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag war für die Zeit vom 1.2.2004 bis zum 28.2.2005 geschlossen worden. Im September 2004 verlangte der Kläger von der Universitätsverwaltung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, was die Verwaltung jedoch unter dem 22.12.2004 schriftlich ablehnte.

Der Kläger arbeitete auch nach dem 28.2.2005 an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Mit seiner Befristungskontrollklage machte er die Unwirksamkeit der auf das Hochschulrahmengesetz gestützten Befristung geltend. Hilfsweise trug er vor, dass durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei.

Hierzu führt das BAG in einer aktuellen Pressemitteilung aus: 

„Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Die Vorschrift fingiert bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber kann den Eintritt der Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch kann schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. So kann der Arbeitgeber bereits dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stellt regelmäßig einen Widerspruch iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG dar. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht dem auf Bestehen eines nach § 15 Abs. 5 TzBfG begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrag entsprochen hat. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Siebten Senat Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Durch die Weiterarbeit des Klägers nach dem 28. Februar 2005 ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion entstanden. In dem Schreiben der Universität vom 22. Dezember 2004 lag zugleich ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der das Entstehen eines nach § 15 Abs. 5 TzBfG fingierten Arbeitsverhältnisses verhindert hat. “ 

III. Praxishinweis

Bei dem Abschluss befristeter Arbeitsverhältnis ist regelmäßig Vorsicht geboten, da der Gesetzgeber zum Schutz der Arbeitnehmer durchaus beachtliche Anforderungen hinsichtlich der Wirksamkeit von Befristungsregelungen aufgestellt hat.

Die vorliegende Entscheidung schafft hier eine gewisse Erleichterung zugunsten der Arbeitgeber. Gleichwohl sind diese gehalten, sehr akribisch den Status der bestehenden Arbeitsverhältnisse zu überwachen.

Da nach der Ansicht des BAG ein Widerspruch vor Ablauf des Befristungszeitraums ausreicht, die gesetzliche Verlängerungsfiktion zu verhindern, wäre zudem zu erwägen, rein vorsorglich unmittelbar in die befristeten Arbeitsverträge (bzw. in etwaige Anschlußverträge bei einer weiteren Befristung) einen Widerspruch gegen die stillschweigende und unbefristete Verlängerung einzubinden.

Quelle: BAG, Urteil vom 11.07.2007 (7 AZR 501/06) , Pressemitteilung Nr. 53/07

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