MICHAEL Rechtsanwaelte

BAG: Rechtsprechungsänderung – Urlaubsabgeltung trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Mit Urteil vom 24.03.09 (9 AZR 983/07) hat das BAG – in ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass ein Urlaubs-(abgeltungs-)anspruch nicht erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin von August 2005 bis Ende Januar 2007 für die Beklagte als Erzieherin tätig. Im Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall und war von diesem Zeitpunkt bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Im Rahmen des Klageverfahrens machte die Klägerin die Abgeltung der Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 und 2006 geltend. Der Klage gab das BAG (entgegen den Vorinstanzen) statt.

Entgegen seiner bisherigen Rechtssprechung führte der 9. Senat aus, dass die Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen oder Teil- oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder darüber hinaus bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist.

Praxishinweis

Bislang entschied der 9. Senat zu der Regelung in § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch dann erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann.

Diese Rechtsprechung hat das BAG aufgrund der durchaus beachtlichen Entscheidung des EuGH vom 20.01.09 (C-350/06 und C-520/06) nunmehr aufgegeben. Nach Ansicht des EuGH steht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (sog. „Arbeitszeitrichtlinie“) einzelstaatlichen Normen entgegen, aufgrund derer Arbeitnehmer, die wegen einer Erkrankung den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung“ hierfür erhalten.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Entscheidung auf den gesetzlichen Jahresurlaub erstreckt, nicht auf darüber hinaus vereinbarte einzel- oder tarifvertragliche Urlaubsansprüche.

Zu beachten ist freilich, dass einzelne Ansprüche nach wie vor etwaig vereinbarten Verfallfristen und auch der Regelverjährung unterfallen.

Linkhinweis

Das Urteil wird in Kürze über die Internetpräsenz des BAG (www.bundesarbeitsgericht.de) abrufbar sein. Über die Entscheidung selbst informiert die dortige Pressemitteilung Nr. 31/09.

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